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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert; Steuerfreibeträge Ehrenamt | 3 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 382533 | ||
Datum | 24.01.2007 07:59 MSG-Nr: [ 382533 ] | 4150 x gelesen | ||
Geschrieben von Ralf Röhling ...Freibeträge wären aber eine Möglichkeit gewesen den zig tausenden Ehrenamtlichen die für ihre Tätigkeit überhaupt nichts oder nur einen Minimalbetrag erhalten (wenn ich als THW-Ausbilder tätig bin mache ich das im Rahmen des Dienstes, also kostenlos und ehrenamtlich, die Ausbildungsunterlagen erstellt man dann oft noch aus der eigenen Tasche heraus, und für meine Tätigkeit als Schirrmeister im OV bekomme ich 153 Euro im Jahr) eine finanzielle Anerkennung ihres Engagments für die Allgemeinheit zu erhalten. Wenn eine Leistung honoriert werden soll, dann bitte durch eine direkte Zahlung und nicht über den Umweg der ESt. Dann erhöht die Aufwandsentschädigung für Personen die über das übliche hinaus Dienst leisten, fürhrt eine Stundenpauschale ein oder sonstwas in der Art. Das ist zigfach effizienter als jede Regelung über das Steuerrecht. Geschrieben von Ralf Röhling a) nicht dienstplanmäßig angeordnet ist Und was machst Du als Ausbilder, der daheim im stillen Kämmerlein etwas vorbereitet? Geschrieben von Ralf Röhling Wie würde denn Deine perfekte Regelung aussehen? Oder hälst Du eine finanzielle Förderung/Würdigung des Engagements der ehrenamtlichen Hilfskräfte in Deutschland für grundsätzlich überflüssig? Wenn etwas gefördert werden soll, dann nur über Zahlungen, die direkt an den zu fördernden geleistet werden. Dies ist besser planbar, steuerbar und kontrollierbar. Und nein, das beißt sich auch nicht mit meiner Auffassung vom Ehrenamt. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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