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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaKreativer Protest der BF Hamburg46 Beiträge
AutorSchm8idt8 J.8, Bleckede / Niedersachsen387702
Datum23.02.2007 08:48      MSG-Nr: [ 387702 ]11620 x gelesen
Infos:
  • 21.02.07 Stellengesuch in der MOPO am 17.2.2006
  • 19.02.07 Artikel in der MOPO vom 17.2.2006

  • Hallo Kollegen,
    ich verstehe die Diskussion hier nicht, soll ich mir denn von meinem Arbeitgeber alles gefallen lassen????

    Wenn ich über Jahre 48 Stunden die Woche gearbeitet habe und der Dienstherr ist plötzlich der Meinung, ich könnte dann ja auch 50Std./Woche arbeiten, soll ich dann sagen ?Ja klar Chef??
    Nein auf keinen Fall, schon gar nicht, wenn der Europäische Gerichtshof sagt es sind max. 48Std./Woche erlaubt. Wenn ich zu den 50Std. Ja und Amen sage, dann werde ich in zehn Jahren wohl wieder 72Std./Woche arbeiten.

    Zum zweiten, wo Steht in den EuGH Richtlinien, das Doppelschichten nicht erlaubt sind?

    In der Richtlinie 93/104 sind aufgrund der Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten eine Reihe von Abweichungen von ihren Grundregeln vorgesehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 17 sieht insoweit vor:
    (1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3, 4, 5, 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer:
    a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis;
    b) Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind;
    c) Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind.

    (2) Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern abgewichen werden:

    2.1. von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16:
    c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei

    i) Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Heimen sowie Gefängnissen,

    iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,

    Kann beim 24-Stunden-Schichtdienst von der 11-stündigen Ruhezeit abgewichen werden?
    Ja.
    Die EU-Richtlinie 93/104 gibt in Art. 17 Abs. 2.1 die Möglichkeit dazu.
    Voraussetzung ist, dass nach dem Schichtende eine mindestens 11-stündige Ruhezeit bis zum Beginn der nächsten Schicht eingeräumt wird.


    Wie muss die Dienstgestaltung innerhalb des 24-Stunden-Dienstes geregelt werden?

    Nach 6 Stunden Arbeitszeit ist eine Ruhepause vorzusehen, deren Länge nationalstaatlich festzulegen ist (Art. 4 EU-Richtlinie 93/104).
    In der Nacht darf die volle Arbeitszeit/Tätigkeit maximal 8 Stunden betragen (Art. 8 EU-Richtlinie 93/104).

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