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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAbnehmbares Blaulicht auch bei Nicht-Einsatzfahrten auf dem Dach?51 Beiträge
AutorCarm8en 8g., Buch / RLP388655
Datum27.02.2007 17:51      MSG-Nr: [ 388655 ]21339 x gelesen

Geschrieben von ---StVO--- § 52 StVO(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).


Wenn das alles gegeben ist (sonst wäre ja keine Genehmigung da) sehe ich da kein Problem...



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