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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Abnehmbares Blaulicht auch bei Nicht-Einsatzfahrten auf dem Dach? | 51 Beiträge | ||
Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 388767 | ||
Datum | 28.02.2007 10:29 MSG-Nr: [ 388767 ] | 21207 x gelesen | ||
Hi Sven ! Die Feuerwehr ist nicht dazu berechtigt. Entscheidend ist dafür die StVZO: Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten sind auch nicht nach § 70 Abs. 4 StVZO erlaubt. Ausnahmen können aber über § 70 Abs. 1 StVZO genehmigt werden. Hiervon wird in den Ländern insbesondere bei Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität) Gebrauch gemacht. Gruß Jochen | ||||
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