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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Prozess Wolmirstedt, war: 4 Feuerwehrleute bei Einsatzfahrt | 124 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 390618 | ||
Datum | 11.03.2007 12:26 MSG-Nr: [ 390618 ] | 70064 x gelesen | ||
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Geschrieben von Uwe Fischer Der Sachverständige in o.g. Fall scheint mir doch recht gewagte Thesen aufzustellen. Die Geschwindigkeiten der beiden beteiligten Fahrzeuge kann er nur in Bereichen von 18 bzw. 22 (!!!) km/h angeben. Das ist keine gewagte These. Je nach Ausgangssituation ist die Rückrechnung der gefahrenen Geschwindigkeit nur in einem bestimmten Fenster möglich, nicht aber auf dem Kilometer genau. Ist in diesem Fall auch vollkommen unerheblich, da das Einsatzfahrzeug schlicht nicht mit einer Geschwindigkeit an die Kreuzung heran gefahren ist die bei einer beabsichtigten Übertretung der StVO im Bereich einer Vorfahrtverletzung erforderlich ist. Wenn ich von der StVO abweichen will, dann muss ich als Fahrer des Einsatzfahrzeuges alleine sicherstellen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die von diesem Verstoß betroffen sein können nicht gefährdet oder geschädigt werden. Geschrieben von Uwe Fischer Jedes Kind weiß, das Feuerwehrfahrzeuge nur sehr selten allein unterwegs sind, erst recht im Alarmfall, dennoch hat die 50jährige Vaneo-Fahrerin immer noch auf die Kreuzung zugehalten und nicht gebremst. Warum sollte sie? Sie war auf einer vorfahrtberechtigten Straße und wenn man mal das Mittel des Fensters nimmt das der Gutachter ihr zurechnet auch im Rahmen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs. Und auch wenn da vorher schon 20 Fahrzeuge rüber sind muss ggfs. auch der Fahrer des 21. Fahrzeugs sich vergewissern, dass er niemanden gefährdet oder schädigt. Nicht umsonst wird bei der Bewegung von geschlossenen Verbänden i.d.R. auf Kreuzungen gerne zusätzlich durch Verkehrsposten gesichert. Und gerade Fahrer von Einsatzfahrzeugen müssen wissen, dass eine immer wieder auftretende Unfallsituation gerade bei der Kolonnenfahrt von Einsatzfahrzeugen auftritt, da der zivile Verlehrsteilnehmer nach dem ersten oder zweiten Fahrzeug denkt, dass er nun wieder fahren kann und das Signal das er noch hört den Fahrzeugen zuordnet die bereits an ihm vorbei sind. Das ist doch klassisch und das sollte jeder SoSi-Fahrer in seiner Ausbildung als besondere Gefahrensituation lernen. Geschrieben von Uwe Fischer Weiterhin war hinter dem verunfallten Feuerwehrfahrzeug noch ein weiteres unterwegs, ein Leiterwagen, hier nehme ich an, ebenfalls mit Martinshorn und Blaulicht. Somit gesteht der Sachverständige der Vaneo-Fahrerin zu, dass sie das Sondersignal von drei Einsatzfahrzeugen nur einem zuordnet. Zumal, sie war angeblich mit 36 - 59 km/h unterwegs und bei dieser Geschwindigkeit hat sie diese Wahrnehmungsausfälle??? ??? Es ist völlig unerheblich, was sie wahrgenommen oder zugeordnet hat oder nicht. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss sich wenn er "jemandem die Vorfahrt nimmt" (um es mal umgangssprachlich auszudrücken) zuvor zu 100% sicher sein, dass der andere das auch mit sich machen lässt. Ist er sich dessen nicht sicher hat er anzuhalten genau so wie wenn er Blau und Horn gar nicht an hätte. Geschrieben von Uwe Fischer Angeblich konnte die Vaneo-Fahrerin das Feuerwehrfahrzeug nicht sehen (" Jalousieeffekt "), aber die Feuerwehrmaschinistin (Fahrerin des Feuerwehrfahrzeuges) hatte Sicht sowohl auf die Kreuzung, als auch auf den Vaneo!?! Schon mal in einem LKW gesessen? Durch die Sitzhöhe hast Du eine wesentlich bessere Übersicht über Verkehrslage. Du siehst weiter und früher. Das musst Du nutzen, sonst hast Du als LKW-Fahrer egal ob zivil oder im Einsatzfahrzeug verloren. Geschrieben von Uwe Fischer Also aufgrund der Linearität von Lichtwellen ist es zwingend geboten, dass, wenn die Feuerwehrfrau den Vaneo sieht, die Vaneo-Fahrerin auch das Feuerwehrfahrzeug sieht, jedenfalls zum Teil. Ja klar. Und die Erde ist eine Scheibe... s.o. Unterschiedliche Sitzhöhe. Wären beides Pkw gleicher Bauart gewesen, dann hättest Du Recht. Geschrieben von Uwe Fischer Eine starke A-Säule ist ebenfalls keine Entschuldigung, das Feuerwehrfahrzeug nicht zu sehen! Diese starke A-Säule ist der Fahrerin des Vaneo ja wohl hinlänglich bekannt. Und wenn ich mein Kfz. kenne, dann muss ich so Fahren, dass diese bauartbedingten Mängel nicht dazu führen, dass ich andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Dir ist offensichtlich immer noch nicht klar, dass die Pkw-Fahrerin eigentlich nichts zu rechtfertigen hat. sie war auf einer vorfahrtberechtigten Straße im Rahmen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs. Wie jeder von uns jeden Tag. Das einzige was man ihr vorwerfen könnte wäre es, nicht nach §38 Abs. 1 StVO einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn geschaffen zu haben. Und die Begründung ?nicht gehört und nicht gesehen? ist m.E. grundsätzlich mal verständlich. Da es aber wiederum für das Einsatzfahrzeug kein Recht gibt diese freie Bahn mit Zwang durchzusetzen verstehe ich persönlich es nicht mal, warum gegen die Fahrerin des Vaneo überhaupt Anklage erhoben wurde. Dass in alle Richtungen ermittelt wird ist klar. Aber wieso es hier zur Anklage gegen die Vaneo-Fahrerin kam ist mir persönlich immer noch vollkommen schleierhaft. Geschrieben von Uwe Fischer Fassen wir zusammen, die Vaneo-Fahrerin hat ein Einsatzfahrzeug gesehen, welches die Kreuzung passiert, und sie muss das nachfolgende, verunfallte Fzg. auch gesehen haben, jedenfalls zum Teil, und dennoch schafft sie es, eben dieses am hinteren rechten Rad zu treffen und sozusagen zu Fall zu bringen. Und das bei angeblichen 36 - 59 km/h und ohne zu bremsen und ohne Auszuweichen??? Warum sollte ich bremsen, wenn ich mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit auf eine Kreuzung zufahre, an der ich die Vorfahrt habe? Und was den Treffen am Hinterrad betrifft. Rechnen wir doch mal. Bei einer Geschwindigkeit von 3,6 km/h legt das Einsatzfahrzeug einen Weg von 1m/s zurück. Bei 58 km/h (unteres Fenster für das Einsatzfahrzeug) legt das Einsatzfahrzeug 16 m/s zurück. Also ca. zwei Fahrzeuglängen. Selbst in der "Schrecksekunde" Reaktionszeit der Vaneo-Fahrerin kann das Fahrzeug also mindestens (da Annahme untere Geschwindigkeit des Fensters) 16m vom Punkt der ersten Wahrnehmung zurücklegen. Geschrieben von Uwe Fischer Also irgendwie kann ich mich mit den Aussagen des Gutachters nicht anfreunden, für mich gibt es da noch einige Ungereimtheiten, aber wie oben schon angedeutet, was wurde im Gerichtssaal gesagt und was hat die Volksstimme daraus gemacht? Leider war ich nicht selber anwesend, vielleicht ein Grund, warum ich mich mit den Aussagen des Sachverständigen so ganz nicht zufrieden geben kann. Sorry. Aber Dein gesamter Beitrag ist Unfug. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges das Sonderrechte nach §35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt und Wegerecht nach §38 Abs. 1 StVO einfordert hat einfach eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber einem ziviler Pkw-Fahrer der sich ansonsten im Rahmen der StVO bewegt. Und wer mit 58-76km/h auf eine Kreuzung zufährt an der er (durch Sonderrechte gedeckt) vorsätzlich einen Vorfahrtverstoß begehen will, der hat doch eher etwas auf der Anklagebank zu suchen als eine Pkw_Fahrerin die ansonsten im Rahmen der StVO unterwegs war und ansonsten einfach zur falschen Zeit am falschen Ort war. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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