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Straßenverkehrsordnung
RubrikEinsatz zurück
ThemaProzess Wolmirstedt, war: 4 Feuerwehrleute bei Einsatzfahrt124 Beiträge
AutorCars8ten8 L.8, Niederwörresbach / Rheinland-Pfalz390646
Datum11.03.2007 14:45      MSG-Nr: [ 390646 ]70247 x gelesen
Infos:
  • 04.04.07 Prozess am Landgericht wird neu aufgerollt
  • 15.03.07 Volksstimme: Schlussvorträge
  • 15.03.07 Schlussvorträge: Zwischen Freispruch und Haftstrafe
  • 09.03.07 Zeugenaussagen
  • 09.03.07 Aussage des Gutachters

  • Auszug aus der StVO---

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    [...]

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.[...]



    An der regen Diskussion zu diesem Thema merke ich, dass vielen der Unfall von Wolmirstedt noch Gedächtnis verhaftet ist.

    Durch oberflächliches Lesen diverser Kommentare merke ich aber auch, dass wieder das Thema "Fahren unter Sondersignal" (hier mehrfach im Zusammenhang mit Privatfahrzeug und unter Ausübung hoheitlicher Aufgaben diskustiert) mitschwingt. Oben habe ich nochmals die Gesetze reinkopiert.

    Bitte bedenkt auch, dass der Unfall, so ich mich nicht irre, auf dem Weg zu einer unangekündigten Übung erfolgt ist. Wie lange die Kameraden und Kameradinnen im Unklaren gelassen wurden, weiß ich nicht, aber wäre ich die Person, die diese Übung angesetzt hat, so würde ich mir unter Beachtung des Resultates überlegen, ob eine andere Form der Übung nicht besser gewesen wäre.

    Für mich ist § 35 (8) StVO ein guter Ansatz. Übersetzt heißt dies für mich als Laien nichts anderes, dass man bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss.

    Mir ist ferner die fixe Idee gekommen, dass eventuell eine bundeseinheitliche Regelung angeregt werden könnte. Mir ist einfach durch den Kopf geschossen, dass das Thema Atemschutz so dezendiert behandelt wurde, man aber zum Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum so gut wie nichts zur Hand hat. Vielleicht stehe ich aber mit meiner Meinung alleine.

    Meine persönliche Meinung - ist doch klar.



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