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Strafgesetzbuch
RubrikEinsatz zurück
ThemaProzess Wolmirstedt, war: 4 Feuerwehrleute bei Einsatzfahrt124 Beiträge
AutorOliv8er 8K., Gersthofen / Bayern390943
Datum12.03.2007 22:42      MSG-Nr: [ 390943 ]69950 x gelesen
Infos:
  • 04.04.07 Prozess am Landgericht wird neu aufgerollt
  • 15.03.07 Volksstimme: Schlussvorträge
  • 15.03.07 Schlussvorträge: Zwischen Freispruch und Haftstrafe
  • 09.03.07 Zeugenaussagen
  • 09.03.07 Aussage des Gutachters

  • Hallo,

    Ordnungsgemäß handelt derjenige, der alle ihm auferlegten Sorgfaltspflichten beachtet.

    Fahrlässig handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt" (§ 276 BGB).

    Grob fahrlässig schließlich handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte (ständige Rechtsprechung seit RG, Bd. 141, . 131). Grob fahrlässig sind "schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen" (BAG, VersR 68, S. 738). Grob fahrlässig ist derjenige, der "unbekümmert und leichtfertig handelt" (BGH VersR 66, S. 745) bzw. "die Sorgfalt außer Acht läßt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt" (BGH VersR 89, S. 830). Grob fahrlässig handelt schließlich derjenige, der "einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen" (BGH VersR 94, S. 314).

    Vorsatz § 15 StGB
    Dolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
    Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
    Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewußten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.

    Alles klar! ;-)

    Gruß

    Oliver



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