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RubrikEinsatz zurück
ThemaProzess Wolmirstedt, war: 4 Feuerwehrleute bei Einsatzfahrt124 Beiträge
AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 391195
Datum14.03.2007 11:38      MSG-Nr: [ 391195 ]69842 x gelesen
Infos:
  • 04.04.07 Prozess am Landgericht wird neu aufgerollt
  • 15.03.07 Volksstimme: Schlussvorträge
  • 15.03.07 Schlussvorträge: Zwischen Freispruch und Haftstrafe
  • 09.03.07 Zeugenaussagen
  • 09.03.07 Aussage des Gutachters

  • Hi Forum,

    ich hab' mich in der Vergangenheit mal ne Weile mit akademischen Plagiaten beschäftigt und es ist erstaunlich einfach Anhaltspunkte zu finden, die gute Fragen begründen.

    So nehme man den Text

    Geschrieben von Oliver KrohGrob fahrlässig schließlich handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte (ständige Rechtsprechung seit RG, Bd. 141, . 131). Grob fahrlässig sind "schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen" (BAG, VersR 68, S. 738). Grob fahrlässig ist derjenige, der "unbekümmert und leichtfertig handelt" (BGH VersR 66, S. 745) bzw. "die Sorgfalt außer Acht läßt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt" (BGH VersR 89, S. 830). Grob fahrlässig handelt schließlich derjenige, der "einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen" (BGH VersR 94, S. 314).


    und gebe ihn in voller Länge bei Google als Suchbefehl ein und schon stößt man auf den originalen Wortlaut der ersten Hälfte des Beitrages.


    Wiederholt man diese Vorgehensweise nun mit

    Geschrieben von Oliver KrohDolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
    Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
    Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewußten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.


    landet man bei Wikipedia und denkt dann mit einem Schmunzel an den Satz

    Geschrieben von Oliver KrohIch bitte Dich, ich kenne die Definition. Und aus Dummie-Wiki sind sie schon dreimal nicht.

    und schmunzelt sich einen!

    Gruß

    Philipp
    Rechtsanwalt


    GROWING OLDER IS MANDATORY.

    GROWING UP IS OPTIONAL.

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