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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Prozess Wolmirstedt, war: 4 Feuerwehrleute bei Einsatzfahrt | 124 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 391233 | ||
Datum | 14.03.2007 16:18 MSG-Nr: [ 391233 ] | 69992 x gelesen | ||
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Hallo Oliver! Geschrieben von Oliver Kroh Danach ist ja auch das Gutachten komplett einsehbar! Wie das? hast Du Zugang zur Gerichtsakte oder Kontakt zu einer der Parteien? Ansonsten gibt es nur das Urteil. Ich will es noch mal auf der Sachebene versuchen: Du hast das Gutachten gelesen, soweit es in der Zeitung abgedruckt war. Ich auch. Danach ist das LF zu schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren und die Fahrerin des LF hätte nach Meinung des Gutachters den PKW sehen müssen. Das sind alles objektive Merkmale. Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind subjektive Merkmale, die sich "im Kopf" des Angeklagten abspielen. Dazu wissen wir nichts. Um aus den objektiven Informationen auf die subjektiven Merkmale schließen zu können, fehlen uns noch Informationen. Wie schnell durfte man eigentlich auf der Straße fahren? Wenn man da z.B. 70 fahren durfte, ist die Angeklagte auf der Straße bis zur Kreuzung schon mal nicht zu schnell, durfte man dort 50 fahren, war sie geringfügig zu schnell. Kommen wir zur Kreuzung. Dort steht ein Schild, welches sagt Vorfahrt und darunter "abknickend". Fragt sich, wie gut sichtbar das Schild für die Fahrerin war. Selbst wenn es gut sichtbar war, ist es durchaus möglich, dass sie in einem sog. Augenblicksversagen nur den oberen Teil des Schildes "Vorfahrt" wahrgenommen hat und glaubte auf der Kreuzung bevorrechtigt zu sein. Hätte sie an dieser Kreuzung tatsächlich Vorfahrt gehabt, wäre ihre Geschwindigkeit nicht zu beanstanden! Es hängt also einiges davon ab, ob sie die dort geltenden Verkehrsregeln richtig erkannt hat. Wer mir jetzt sagt, dass das Übersehen oder Verkennen der Verkehrsregeln eine vorsätzliche Tötung bedeutet, der möge sich in eine Anfängervorlesung StGB AT begeben. Selbst wenn sie wußte, dass sie dort wartepflichtig war und glaubte, sie schafft es noch vor dem von rechts kommenden Fahrzeug die Kreuzung überfahren zu können, ist das weit weit weg vom Wissen und Wollen einer Tötung! Zumal an den Vorsatz bei Tötungsdelikten wegen der Hemmschwelle einen anderen zu töten noch höhere Anforderungen gestellt werden, als bei anderen Delikten. Vielleicht kannst Du (Oliver) ja meine Darstellung widerlegen, dann aber bitte nicht wieder mit so wischiwaschi "ich will da jetzt mal nichts zu sagen" Zeug. Meine emotionslosen Sachargumente anhand des Gutachtens dürften ja jetzt klar sein. Gruß Sven | ||||
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