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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Sicherheitsheittrupp | 15 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 391914 | ||
Datum | 19.03.2007 08:20 MSG-Nr: [ 391914 ] | 8383 x gelesen | ||
Fall 1- Nicht vorherzusehender Ausfall: FW rückt mit einem LF 16 an, weitere Fahrzeuge mit AS treffen durch räumliche Faktoren wesentlich später, definieren wir zur Vereinfachung 15 Minuten, ein. Ein PA des Sicherheitstrupps ist bei der Kurzprobe defekt und kann nicht eingesetzt werden, folglich kein Sicherheitstrupp vorhanden. Menschenrettung (!) ist IMO unter diesen Umständen legitim und erforderlich, wenn Bewußtlosigkeitsgrenze und / oder Reanimationsgrenze im Zeitfenster vor dem Eintreffen eines weiteren AS-Trupps liegen. So ist diese Ausnahme IMHO gemeint. Fall 2-Regelmäßiger Engpass Da Wehr A regelmäßig nur zwei AGT aufbieten kann, wird der Sicherheitstrupp von der 3-6 Minuten später eintreffenden Nachbarwehr B gestellt. Das ist dann eindeutig nicht im Sinne des Erfinders, der Modebegriff lautet Organisationsverschulden. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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