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VERALTET: Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, NEU seit 25. Juni 2009: GGVSEB
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaPropangas aufm (T)LF33 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg393161
Datum26.03.2007 14:32      MSG-Nr: [ 393161 ]11983 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Heinz Caprano:Die Kleinmengenreglung nach Randnummer 20010 (Kleinmengenreglung Gefahrgut) greift nur für den gewerblichen Transport.
Die Randnummernsystematik gibt es nun schon etwas länger nicht mehr.

Für Feuerwehren kommen mehrere Ausnahmeregelungen der ADR / GGVSE in Betracht:
ADR 1.1.3.1 e) Notfallbeförderungen,
ADR 1.1.3.1 d) Beförderung oder Begleitung von abzuschleppenden Gefahrgutfahrzeugen,
ADR 1.1.3.1 b) Beförderung von Maschinen incl. der dazugehörenden Reservemengen,
evtl. auch ADR 1.1.3.1 c) Beförderung von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit, allerdings nicht anzuwenden bei internen oder externen Versorgungsfahrten.

Damit lassen sich fast alle Transportfälle über eine Ausnahme regeln, unter der Vorraussetzung, daß der Transport sicher durchgeführt wird (Ladungssicherung!) und kein Gefahrgut austreten kann.

In den wenigen anderen Fällen (z.B. Propangasflaschen zum Befüllen oder zum Tausch bringen) ist die ADR 1.1.3.6 "Freistellung von begrenzten Mengen" anzuwenden, auch als 1000-Punkte-Regel bekannt.
Allerdings muss ein Beförderungspapier (vorgeschriebene Formulierungen!) mitgeführt werden und es sind noch einige andere Kleinigkeiten zu beachten.


Beste Grüße

Udo Burkhard
Deutsches Rotes Kreuz
Instruktor Technik und Sicherheit

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