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RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaPropangas aufm (T)LF33 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg393173
Datum26.03.2007 15:02      MSG-Nr: [ 393173 ]11928 x gelesen

Hallo,

Jakob hat geschrieben:Es reicht aber auch eine Warnaufschrift "Achtung keine Belüftung, vorsichtig öffnen!"

Diese Warnaufschrift wird in der Sondervorschrift CV 36 der ADR Abschnitt 7.5.11 erwähnt.
Dies ist nur dann zulässig, wenn keine belüfteten oder offene Fahrzeuge eingesetzt werden können.

Ein Mitarbeiter im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss hat mir dazu mitgeteilt:
Mit der 17. ADR-Änderungsverordnung wurde ... in Abschnitt 7.5.11 ADR eine neue Sondervorschrift CV 36 eingeführt. Danach sind die Versandstücke vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder Container zu verladen. (Nur) wenn dies nicht möglich ist und (deshalb) die Versandstücke in anderen Fahrzeugen befördert werden, dann ist die Kennzeichnung "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" anzubringen. Das ADR bringt durch diesen Wortlaut zum Ausdruck, dass die Kennzeichnung gerade keine gleichwertige Alternative zur Verwendung eines offenen oder belüfteten Fahrzeuges oder Containers darstellt, sondern nur ausnahmsweise in Frage kommt.

Da jedoch auch außerhalb der ADR beim Transport von Gasflaschen eine Belüftung des Fahrzeugs gefordert wird (TRG 280), kann diese Sondervorschrift nicht auf Feuerwehrfahrzeuge Anwendung finden, solange die Flüssiggasflasche (auch Zeitweise) zur Beladung gehört.


Beste Grüße

Udo Burkhard
Deutsches Rotes Kreuz
Instruktor Technik und Sicherheit

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