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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Freiwilliger Polizeidienst in Hessen | 107 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 394101 | |||
Datum | 31.03.2007 11:38 MSG-Nr: [ 394101 ] | 73675 x gelesen | |||
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Aber der generelle Rechtsanspruch besteht. Nur in einigen Regionen besteht ein Anspruch auf eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Rechtsanspruch auf bezahlte 'Ruhezeit' nach dem Einsatz. (mittlerweile in fast allen Bundesländern gesetzlich festgeschrieben) Nicht wirklich... Die politische Schweinerei ist jedoch die generelle Ungleichbehandlung. In Hessen beispielsweise eigentlich nicht gegeben. Werden die HiOrg im Rahmen des KatS tätig dann besteht definitiv eine Gleichstellung. Anders sieht es jedoch aus, wenn die EA-Helfer einer HiOrg aufgrund anderer Gründe tätig werden. Da müßte man im Einzelfall prüfen auf welcher Grundlage die Helfer wirklich tätig sind (privatwirtschaftliches Handeln der HiOrg, Amtshilfe für die Stadt/Gemeinde durch eine KatS-Einheit des Landes, Hilfeleistung gem. § 49 HBKG, ...) und dann daraus die entsprechenden Schlüsse ziehen. MkG Marc
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