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Hilfsorganisation
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFreiwilliger Polizeidienst in Hessen107 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen394147
Datum31.03.2007 13:48      MSG-Nr: [ 394147 ]73569 x gelesen
Infos:
  • 08.06.07 Hessenschau: Ehrenamt kontra Belohnung - Feuerwehr quittiert den Dienst
  • 12.04.07 Erklärung der FF Höchst/Odw. vom 11.04.2007
  • 28.03.07 Höchst droht dienstunfähige Feuerwehr
  • 05.12.06 Internetseiten der Ehrenamtskampagne der Hessischen Landesregierung
  • 05.12.06 Ehrenamt – Außer Spesen nix gewesen? [ hr fernsehen - 7.12.2006 - 20:15]

  • (Die betreffende DRK-SEG (nicht an meinem derzeitigen Wohnort) ist in die öffentliche Gefahrenabwehr gemäß AAO des betreffenden Kreises eingebunden (Aufgabe: medizinische Absicherung)). Es werden trotzdem keine Kosten erstattet.

    1. Da der besagte Brandeinsatz im Grundsatz ersteinmal ein Problem der jeweiligen Stadt/Gemeinde ist, stellt sich die Frage wieso da der Kreis eine SEG einplant. Auch dürfte dann klar sein, daß da nicht die Entschädigungssatzung (sofern überhaupt vorhanden) der Gemeinde/Stadt greifen kann.

    2. Die Einbindung besagter SEG (auf welcher Grundlage auch immer) geht -davon gehe ich fest aus- auch auf die Initiative des örtlichen DRK-Verbandes zurück. Bei der zur Verfügungstekllung dieser Einheit scheint man wohl vergessen zu haben über gewisse Dinge saubere Abstprachen zu treffen.

    Ich kenne (Land-)Kreise, in denen Feuerwehrleute bei Vorlage ihres Dienstausweises UMSONST mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, freien Eintritt in Schwimmbäder bekommen und, und, und.

    Überlege auch mal wer der Dienstherr besagter Feuerwehrangehöriger ist.

    Für Mitglieder anderer Hilfsorganisationen ... nichts.

    Wieder die Frage nach dem Dienstherren und zudem die Fragestellung welche Angehörige welcher HiOrg wan und wie oft dann direkt welchem Dienstherren direkt oder indirekt unterstehen.

    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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