News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Feuerwehrmann
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrmann
Feuerwehrgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFreiwilliger Polizeidienst in Hessen107 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg394321
Datum31.03.2007 21:09      MSG-Nr: [ 394321 ]73618 x gelesen
Infos:
  • 08.06.07 Hessenschau: Ehrenamt kontra Belohnung - Feuerwehr quittiert den Dienst
  • 12.04.07 Erklärung der FF Höchst/Odw. vom 11.04.2007
  • 28.03.07 Höchst droht dienstunfähige Feuerwehr
  • 05.12.06 Internetseiten der Ehrenamtskampagne der Hessischen Landesregierung
  • 05.12.06 Ehrenamt – Außer Spesen nix gewesen? [ hr fernsehen - 7.12.2006 - 20:15]

  • Geschrieben von Udo BurkhardAlso in § 15 lese ich etwas von der Aufwandsentschädigung an den FM (SB), aber ich lese nichts vom Arbeitgeber.

    Richtig. Aber §15 FwG Ba-Wü regelt gerade den Ersatz von Verdienstausfall an den FM.


    Geschrieben von Udo BurkhardDer Arbeitgeber taucht in § 17 auf - und da steht nichts von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen!

    Na ja. Da ich hier die einschlägigen Kommentare zum FwG Ba-Wü neben mir liegen habe darfst Du mir einfach glaubem, daß sich §17 Abs. 2 FwG Ba-Wü ausschließlich auf Entgeltfortzahlungen gem. Entgeltfortzahlungsgesetz bezieht.


    Geschrieben von Udo BurkhardWenn mein Mitarbeiter für die Feuerwehr in den Einsatz geht, ist er (für mich als Arbeitgeber) für die Zeitdauer des Einsatzes nicht arbeitsfähig.

    Nein. Er ist von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. (§17 Abs. 1 FwG Ba-Wü). Nicht arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig ist was anderes.

    Geschrieben von Udo BurkhardAls Arbeitgeber habe ich jetzt zwei (gesetzliche!) Möglichkeiten:
    entweder ich zahle für diesen Zeitraum keinen Lohn oder
    ich hole mir den Lohn, den ich meinem Mitarbeiter in diesem Zeitraum zahle, von der Gemeinde zurück - ganz legal.


    Gesetzlich ist die Lage in Ba-Wü so, daß Du Deinem MA die Fehlzeit vom seinen Bezügen abziehst (ihm das ggfs. bescheinigst) und er dafür von der Gemeinde Ersatz des Verdienstausfalls nach §15 FwG Ba-Wü fordern kann. Bis zu zwei Tagen wird das regelmäßig der pauschalierte Ersatz sein, darüber Hinaus wird der tatsächliche Verdienstausfall ersetzt.
    Jede andere Vorgehensweise erfordert eine entsprechende Regelung in der Entschädigungssatzung oder eine Vereinbarung zwischen Kommune, Arbeitgeber und Feuerwehrmann.


    Geschrieben von Udo BurkhardIm übrigen ...
    Im Falle eines (Dienst-)Unfalls bekomme ich als Arbeitgeber den Lohnfortzahlungsausgleich von der zuständigen Krankenkasse - nicht von der Gemeinde.


    Bei einem Dienstunfall sollte die Krankenkasse des FM eigentlich gar nicht in Erscheinung treten? Das läuft über die gesetzliche Unfallversicherung (hier: Unfallkasse Ba-Wü).
    Und wie §17 Abs. 2 FwG Ba-Wü sagt ist dann der Ansprechpartner für die Erstattung der Entgeltfortzahlung die Gemeinde und nicht die gesetzliche Krankenversicherung.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     ..

    0.333


    Freiwilliger Polizeidienst in Hessen - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt