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Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter180 Beiträge
AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen395455
Datum05.04.2007 07:08      MSG-Nr: [ 395455 ]184219 x gelesen
Infos:
  • 04.04.07 Katze & Toast

  • Hallo,

    Geschrieben von Paul Bohlenalso da bin ich ein wenig erstaunt, vielleicht können die Juristen da mal ein wenig Aufklärung leisten. Ich hab gerade mal ins neue Gesetz hier im Saarland geschaut, da steht aber im ganzen Bereich Einsatzleitung nix von einem Bürgermeister. Einsatzleiter ist der erste Einheitenführer....., der den Einsatz an nachrückende Einheitenführer abgeben kann... je nach Lage Bildung einer Einsatzleitung, etc. etc.
    Beim Bürgermeister handelt es sich um den politisch Gesamtverantwortlichen im Sinne der FwDV 100. Er ist der Chef der Gemeinde und somit auch der Feuerwehr. Im Hessischen Brandschutzgesetz z. B. wird diese Komponente als Gesamteinsatzleitung bezeichnet - auf der anderen Seite steht dann die technische Einsatzleitung.
    Diese Unterscheidung, die überall gilt, wird allerdings in den Brandschutzgesetzen nicht immer so explizit dargestellt.

    Geschrieben von Paul BohlenZudem stellt sich die Frage, mit welchem Kenntnisstand dieser Einsatz verboten wurde. An sich steht es dem Bürgermeister (oder auch einem nachrückenden Einheitenführer) doch nicht zu, eine Lage aus der Ferne einzuschätzen (zum Beispiel mit den Katzenskeletten: es könnte ja sein, dass die Katze dort im Baum festhängt und aus eigener Kraft nicht weiterkommt) oder irre ich mich da?
    Dass der Bürgermeister ohne genaue Kenntnis der Lage gehandelt hat, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Er hat aber auf jeden Fall das Recht und auch die Pflicht entsprechende Entscheidungen zu treffen.
    Die rechtlichen Hintergründe hierzu ergeben sich aus den Festlegungen zur Amtshilfe in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
    Auch der Hinweis auf die "Unverhältnismäßigkeit" ist hier von besondere Bedeutung - die Verhältnismäßigkeit hat bei der Durchführung von staatlichen Maßnahmen nämlich einen sehr hohen Stellenwert (Verfassungsrang) und muss auf jeden Fall berücksichtigt werden.

    Hier mal der entsprechende Abschnitt aus dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz:

    Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
    1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
    2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
    3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.


    Wenn man sich das durchliest, dann hat der Bürgermeister durchaus die Möglichkeit, eine solche Entscheidung zu treffen, wie sie hier getroffen wurde.
    Inwiefern diese aber in diesem Fall ermessensfehlerfrei war, lasse ich mal offen.


    Gruß
    Markus

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