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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 396190 | ||
Datum | 08.04.2007 17:43 MSG-Nr: [ 396190 ] | 184334 x gelesen | ||
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Geschrieben von Mike Köhler Glaube nicht das der Bürgermeister oder sonst irgendeine Person von der Stadtverwaltung die kompetenz besitzt zu entscheiden wo die Feuerwehr ausrückt egal ob Katze oder sonst irgendein Einsatz. Solange die Feuerwehr eine Einrichtung der Kommune ist und ein Weisungsrecht des "Chefs" der Kommune gegenüber der kommunalen Einrichtung Feuerwehr gegeben ist wird das aber schlicht so sein. Ob und in wieweit der Bürgermeister von seinem Rech Gebrauch macht steht auf einem anderen Blatt. Aber ich kenne durchaus Fälle, da wurden von der Feuerwehr vorgeschlagene AAOs welche die Einbeziehung von Nachbarwehren in den ersten Abmarsch zur Folge gehabt hätten mit der Begründung der Kosten (Überlandhilfe/ nachbarschaftliche Löschhilfe ist in Ba-Wü grundsätzlich kostenpflichtig) durch die Stadtverwaltung bzw. den Gemeinderat welche diese AAO hätte absegnen müssen abgelehnt. Interessant im Bezug auf die Frage "was darf der Bürgermeister" ist da auch §27 Abs. 2 FwG Ba-Wü der die Anforderung der Überlandhilfe regelt: "Die Hilfe ist durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde anzufordern." Sprich wenn die Feuerwehr der Gemeinde A Überlandhilfe der Gemeindefeuerwehr B braucht, dann ist das streng nach FwG zwischen Bürgermeister A und Bürgermeister B zu regeln. Das wird i.d.R. so nicht sein, sondern es wird im Rahmen von verwaltungsinternen Regelungen dem Feuerwehrkommandanten oder seinem jeweiligen Vertreter im Einsatz das Recht zuerkannt werden, diese Überlandhilfe anzufordern bzw. es wird von den Bürgermeistern im rahmen von Alarmierungsplänen auf Kreisebene bestimmten Vorgehensweisen und damit i.d.R. Abtretung der Kompetenzen zugestimmt. Dennoch zeigt dieses Beispiel, daß ein Bürgermeister durchaus im "Tagesgeschäft" der Feuerwehren seine Finger im Spiel haben kann. In wieweit das fachlich sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt. Aber rechtlich dürfte der BM auch hier in Ba-Wü mit Verweis auf o.g. Regelung des FwG die DLK der Nachbargemeinde zur Katzenrettung per Anruf bei der Leitstelle abbestellen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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