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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulicht beim Maibaum holen | 79 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 397667 | ||
Datum | 16.04.2007 08:21 MSG-Nr: [ 397667 ] | 19655 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Ralf Röhling ... dieser Interpretation kann ich nicht ganz folgen. Was habe ich denn anderes geschrieben? Du kannst es gerne noch auf die anderen im §35 genannten Organisationen ausweiten, ich habe es aber bezogen auf den vorliegenden Fall auf die Feuerwehr beschränkt gelassen. Was die BW mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Fakt ist doch, dass die genannten Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Trotz dieser Sonderrechte sind Verbände ab 30 Fahrzeugen erlaubnispflichtig (auch hier gibt's wieder Ausnahmen, die hier sichelrich aber nicht anwendbar sind). Wegen mir formuliere es dann so, ob es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, damit die Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Wenn du hier schon Haare spalten musst, dann kannst du aber deinen letzten Abschnitt auch in den Wind blasen. Nur weil es die Polizei nicht interessiert, verzichtest du auf die Anmeldung. Vielleicht interessiert es ja doch mal jemanden... Gruß, Michael | ||||
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