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Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBlaulicht beim Maibaum holen79 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397667
Datum16.04.2007 08:21      MSG-Nr: [ 397667 ]19655 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Ralf Röhling... dieser Interpretation kann ich nicht ganz folgen.

Von den Vorschriften der Verordnung StVO sind nicht nur die Feuerwehren, sondern auch die Bundeswehr, die Bundespolizei, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Wenn genannte Organisationen 30 oder mehr Fahrzeuge im Verband fahren lassen wollen brauchen sie allerdings eine Erlaubnis wie es im § 29 beschrieben ist, ohne wenn und aber; Ausnahmen bestätigen hier die Regel, z.B. die Bundeswehr.

Auch die Inanspruchnahme des Verbandsrechtes (viele Fahrzeuge zählen als ein Fahrzeug) ohne Genehmigung bis 29 Fahrzeugen ist ein Sonderrecht.


Was habe ich denn anderes geschrieben? Du kannst es gerne noch auf die anderen im §35 genannten Organisationen ausweiten, ich habe es aber bezogen auf den vorliegenden Fall auf die Feuerwehr beschränkt gelassen. Was die BW mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, kann ich jetzt nicht nachvollziehen.

Fakt ist doch, dass die genannten Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Trotz dieser Sonderrechte sind Verbände ab 30 Fahrzeugen erlaubnispflichtig (auch hier gibt's wieder Ausnahmen, die hier sichelrich aber nicht anwendbar sind). Wegen mir formuliere es dann so, ob es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, damit die Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Wenn du hier schon Haare spalten musst, dann kannst du aber deinen letzten Abschnitt auch in den Wind blasen. Nur weil es die Polizei nicht interessiert, verzichtest du auf die Anmeldung. Vielleicht interessiert es ja doch mal jemanden...

Gruß,
Michael



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