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Rubrik | neue FwDV´s | zurück | ||
Thema | Beleuchtungsgerät als Pflichtausrüstung | 12 Beiträge | ||
Autor | Ronn8y R8., Werneuchen / Brandenburg | 399124 | ||
Datum | 23.04.2007 11:22 MSG-Nr: [ 399124 ] | 9368 x gelesen | ||
Hallo Geschrieben von Georg Meerkatz Könnte man eine Helmlampe auch als Beleuchtungsgerät gemäß FwDV vertreten? Das denke ich schon. In der neuen FwDV 1 steht unter Punkt 10.2 geschrieben: Die Kopfleuchte ist ein netzunabhängiges Beleuchtungsmittel. Sie dient zum Ausleuchten beim Vorgehen in engen Räumen und bei Arbeitsverrichtungen, bei denen beide Hände frei sein müssen. Der Lampenkörper der Kopfleuchte wird am Feuerwehrhelm nach Angaben des Helmherstellers befestigt. MfG Ronny Alles, was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung, nicht die meiner Wehr oder anderer. Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. Unsere Website: www.feuerwehr-werneuchen.de | ||||
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