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Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz
Katastrophenschutz
Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaLehrgänge und Feuerwehrdienstvorschriften, die uns noch fehlen...55 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen403493
Datum17.05.2007 20:43      MSG-Nr: [ 403493 ]20619 x gelesen

Moin zusammen

Ich habe auf Opas Dachboden tatsächlich noch ein rares Fundstück entdeckt, welches sich essenzieller Probleme des Feuerwehrwesens annahm!
Selbstverständlich will nämlich auch ein Furz regelkonform gelassen werden, hierzu wurde schon 1963 vom AFKzV (Arbeitskreis zur Fortführung und Komplettierung zukunftsweisender Vorschriften) die "FwDV 00 - Toilettenbenutzung im Feuerwehrdienst" erlassen.
Hierin heißt es unmissverständlich im Abschnit 3.1.4 Gliederungspunkt römisch vier: "Ist beim Geschäft der Abgang von Darmwinden unumgänglich, so ist deren Klang an die momentan vorherrschende Tonart auf dem Abort anzugleichen, um Missklängen vorzubeugen" und weiter unter römisch fünf "Bei Uneinigkeit über die vorherrschende Tonart entscheidet der dienstgradhöchste Furz. Bei Dienstgradgleichheit gilt die Tonart des Abortnutzers, der den längsten hat".
Dieser Absatz wurde übrigens 1972 überarbeitet und lautete fortan "...der den längsten Furz hat", da es vereinzelt zu Missverständnissen und daraus resultierenden, spontanen Genitallängenvergleichen kam, wogegen die Frauenbeauftragten (die hießen damals noch so!) wegen Diskriminierung klagten.

Interessant sind auch die anderen Kapitel dieser Dienstvorschrift. So beschreibt Kapitel zwei "Allgemeine Errichtungsvorschriften" detailliert die Anordnung des Papierspenders in Relation zur Schüssel, sowie deren Ausformung und Sitzhöhe, damit auch auswärtige Kräfte (damals war die Feuerwehr noch kompetenter Partner im KatS und wurde tatsächlich manchmal bundesweit eingesetzt...) sich auf fremden Schächten sofort zurechtfanden.
Eine Fortschreibung und Aktualisierung dieses Teils war für das Jahr 2003 geplant, nachdem es bei der Nutzung von neuartigen Dixie-Toiletten zu fatalen Verwechslungen bezüglich der Einbauten gekommen war.

Schließlich beschreibt der letzte Teil "Übergangs- und Schlussvorschriften" sehr präzise und mit einer beinahe poetischen Wortwahl, anhand welcher Merkmale man auch im Felde den Übergang zwischen Normschiss und Durchfall festmachen kann (wichtig für eine zeitnahe Strafverfolgung im Verpflegungszug!) und wann bzw. wie ein Geschäft ordnungsgemäß zu beenden ist. Ausnahmen vom vorschriftsgemäßen Ende waren übrigens bei ABC-Alarm gestattet.

Die FwDV 00 wurde im Rahmen der Vorschriftenbereinigung Ende 2004 aufgehoben, da man der Ansicht war, ab jetzt müsse sich halt jeder um seinen eigenen Scheiß kümmern...


Verabschieden möchte ich mich mit meinem Lieblingszitat aus der verblichenen Dienstvorschrift:
"Nach dem Verlassen der Wirkungsstätte ist die Tür zu schließen, um die Geruchsbelästigung in der Umgebung zu minimieren. Ist aufgrund feldmäßiger Bauweise nach Abschnitt 2.5.2 keine Tür vorhanden, darf diese auch offen gelassen werden"

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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