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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechtliche Grundlage: Hydranten freihalten3 Beiträge
AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW404573
Datum24.05.2007 00:52      MSG-Nr: [ 404573 ]4437 x gelesen

Geschrieben von Kay StielerOder welche Paragraphen kommen in diesem Fall ins Spiel?

Könnte auch auf Stadtebene geregelt sein, wie z. B. hierzulande

Hier.

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der
Ordnungsbehörden ? Ordnungsbehördengesetz (OBG) ? in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) wird von der Stadt Gütersloh als
örtliche Ordnungsbehörde gem. dem Beschluss des Rates der Stadt Güters-
loh vom 30.04.2004 für das Gebiet der Stadt Gütersloh folgende Ordnungs-
behördliche Verordnung erlassen:

§2 Schutz der Verkehrslächen und Anlagen

(3) Verboten ist insbesondere

10. Hydranten, Straßeneinläufe, Kanalschächte und Schieber zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle




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