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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtliche Grundlage: Hydranten freihalten | 3 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 404573 | ||
Datum | 24.05.2007 00:52 MSG-Nr: [ 404573 ] | 4437 x gelesen | ||
Geschrieben von Kay Stieler Oder welche Paragraphen kommen in diesem Fall ins Spiel? Könnte auch auf Stadtebene geregelt sein, wie z. B. hierzulande Hier. Aufgrund des § 27 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden ? Ordnungsbehördengesetz (OBG) ? in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) wird von der Stadt Gütersloh als örtliche Ordnungsbehörde gem. dem Beschluss des Rates der Stadt Güters- loh vom 30.04.2004 für das Gebiet der Stadt Gütersloh folgende Ordnungs- behördliche Verordnung erlassen: §2 Schutz der Verkehrslächen und Anlagen (3) Verboten ist insbesondere 10. Hydranten, Straßeneinläufe, Kanalschächte und Schieber zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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