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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Wer schaltet bei Einsatzfahrt Blaulicht und Horn? | 107 Beiträge | ||
Autor | Prof8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen | 405428 | ||
Datum | 27.05.2007 20:58 MSG-Nr: [ 405428 ] | 56816 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian Jesch Geschrieben von Christof Strobl Wenn die Vwv von "sollte" spricht bedeutet das nach der Auslegung im Verwaltungsrecht ein "muss", von dem nur bei außergewöhnlichen Gründen abgewichen werden darf. Sorry, das ist geltendes Verwaltungsrecht. Die Vwv gibt allerdings selbst eine Einschränkung, indem sie den unbestimmten Rechtsbegriff "wenn möglich und zulässig" verwendet, was nichts anderes bedeutet, als dass man aus einsatztaktischen Gründen (möglich) davon abweichen darf. Der Begriff "zulässig" fordert die rechtliche Erlaubnis für die Verwendung der beiden miteinander kombinierten Signale. Das Ganze soll der "Anzeige" der "Inanspruchnahme von Sonderrechten" dienen, also in erster Linie die anderen Verkehrsteilnehmer warnen, um dadurch Schaden zu verhüten. Es handelt sich also um eine Schadensverhütungsvorschrift. Nur wer heil ankommt, kann retten. | ||||
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