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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaDienstrang FF55 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)405824
Datum29.05.2007 16:04      MSG-Nr: [ 405824 ]18800 x gelesen

Geschrieben von Heiko KirchAlso §9 Abs 5.3 FSHG NRW schauen§9 FSHG NRW, Stand 2005, hat bei mir nur 3 Absätze:
§ 9 Arten

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren.
(2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuerwehr und, soweit vorhanden, der Pflichtfeuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern.


Weiter dann in § 12, Abs. 9:
(9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.


Und wirklich in der Eifel liegt Grafschaft auch nicht ;-)


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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