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RubrikSonstiges zurück
ThemaAmtshilfeersuchen!30 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8H., Wuppertal / NRW407306
Datum05.06.2007 15:54      MSG-Nr: [ 407306 ]7754 x gelesen

auch wenn ich das etwas Laienhaft ausdrücke, aber ich verstehe das ganze so:

LKW Anhalten und Durchleuchten/Durchsuchen: polizeiliche Handlung
Beseitigen von Gefahrgut (Inhalt der Säcke) und ordnungsgemäßes Trennen: keine polizeiliche Handlung (kann z.B. durch FW durchgeführt werden)
Sicherstellen der Zigaretten: polizeiliche Handlung
ordnungsgemäße Beseitigen des Gefahrgutes: keine polizeiliche Handlung (Entsorgungsunternehmen)

Dahingegen wäre ein Einsatz der FW als Wasserwerferersatz auch auf jeden Fall eine polizeiliche Handlung und m.M. nach auch aus gutem Grund ausgeschlossen


Viele Grüße
Sebastian

Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat.
Sir Winston Churchill (1874 - 1964)

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