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| Thema | Amtshilfeersuchen! | 30 Beiträge | ||
| Autor | Mark8us 8G., Berlin / Berlin | 407466 | ||
| Datum | 06.06.2007 10:10 MSG-Nr: [ 407466 ] | 7690 x gelesen | ||
Guten Morgen und Gruß aus der Hauptstadt! Ich würde das Thema gern mal von einer anderen Seite beleuchten! Die Frage, die sich stellt: Braucht es eine besondere Aufgabenzuweisung für die geschilderten Fälle? Ich meine nein, da im Grundgesetz, Artikel 35 (1) eindeutig geregelt ist, dass sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Leistung von Amtshilfe ergeben sich aus den §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ferner ist in den Polizeigesetzen bzw Gefahrenabwehrrecht der Länder die Inanspruchnahme des Nichtstörers (also am Sachverhalt nicht beteiligten, zufällig anwesenden Personen) klar geregelt. Weiterhin darf man nicht vergessen, dass Feuerwehr und Polizei eine Aufgabe der Länder ist. Somit darf man bestimmte Sachverhalte nicht verallgemeinern und z.B. das Feuerwehrgesetz aus Bayern (fällt mir ja schwer das als Preuße zu zu geben, aberm machmal sind die Freistaatler doch fortschrittlicher) auf Vorgänge in anderen Ländern zu übertragen. Weiterhin gibt es doch erhebliche Unterschiede zwischen der Vorgehensweise von Polizei und Feuerwehr in Großstädten und in ländlichen Gebieten. MfG Nur wer ankommt, kann helfen. | ||||
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