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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Heckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand | 72 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 408346 | ||
Datum | 11.06.2007 09:12 MSG-Nr: [ 408346 ] | 28806 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning Koch Geschrieben von ---Alexander Sucker--- Wenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden Ja, da können wir ganz lang zig Seiten von noch mehr §§ wälzen... DIN 30710: vgl. auch 3M-Präsi, S. 6 Ist nicht nur eine "Container-Kennz.", sondern gibts schon ganz lang als Warnmarkierung für Fw-Fzge. Schlaue Fwen haben das schon weit vor der Umrißbeklebung genutzt... Jetzt könnte man natürlich wieder auf den tollen Gedanken kommen, dass das ja auch nicht abgedeckt wäre, weil wir ja auch nicht unter § 52(4) fallen - wie auch die Heckwarnanlagen. Aber man kann nicht in dem einen Fall so, in dem anderen Fall anders argumentieren! (Wobei zumindest in der 3M-Präsi Sonderrechtsfahrzeuge ausdrücklich erwähnt sind!) Zur Umrißbeklebung: Die Regelungen der ECE 104 gelten für JEDERMANN. JEDERMANN darf aber auch nicht Leuchtrot führen... Fazit: back to RAL 3000, 2 - 3 Funzelleuchten und Warnweste unterm PA über Duisburger Modell... Sieht man zwar alles nicht gut, aber wenigstens ist das diskussionslos auf der Straße genehmigt... Übrigens hätten wir auch dieses regelmäßige Diskussionsproblem nicht, wenn Feuerwehrs das einfach in die Grundnormen z.B. DIN 14502 mit aufnehmen würde. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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