News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | BGV A2 (VBG4) - Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel | 134 Beiträge | ||
Autor | Thor8ste8n N8., Koblenz / Rheinland Pfalz | 410621 | ||
Datum | 21.06.2007 15:19 MSG-Nr: [ 410621 ] | 113124 x gelesen | ||
Infos: | ||||
zu 1. und 4. Hier habe ich eine etwas andere Sicht: 1. Rechtsgrundlage der BetrSichV ist das ArbSchG und (!) das GPSG. Und das GSPG gilt für alle, auch wenn hiermit speziell die überwachungsbedürftigen AM genannt sind. 2. Es kommt auf die "Beschäftigteneigenschaften" an. Hier gilt Länderrecht und über die Feuerschutzhilfegesetze der einzelnen Länder wird das Verhältnis FF und Rechtsstand der Mitglieder der FF definiert. Hier gibt es Länder, bei deren die Führungkräfte einer FF (auch in ehrenamtliche Funktion) wie eine Beamter rechtlich gesehen werden. Bei Beamten gilt aber wiederrum die BetrSichV. 3. Selbst wenn ausschließlich "BG-Recht" gesehen würde: Hier gibt es die BGV A1 und die verweist u.a. auf staatliches Recht. Da die BGV A3 wahrscheinlich abgeschafft wird, würde hier ein "rechtsfreier Raum" entstehen. Also warum nicht gleich die BetrSichV anwenden? 4. Gemäß GG sind wir nun mal alle gleich. Und das ist auch gut so. Warum hat dann der Ehrenamtliche oder/und der Freiwillige welcher einen gemeinnützigen Dienst an unserer Gesellschaft tut, keinen Anspruch auf den gleichen Schutz wie ein bezahlter Beschäftigter?? Das halte ich für nicht haltbar bei einem möglichen Gerichtsverfahren. Bsp: die Kollegen von THW haben die Regelung, das sie wie Beschäftigte gesehen werden (habe mich beim Ministerium ekundigt). Und das ist gut so! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|