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Strassenverkehrzulassungsordnung
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Kreisbrandrat
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaHeckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand72 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Alzenau-Michelbach / Bayern417046
Datum25.07.2007 13:48      MSG-Nr: [ 417046 ]28897 x gelesen
Infos:
  • 05.06.07 Deutscher Bundestag - Onlinepetitionsformular

  • Hi Christian,

    Geschrieben von Christian SchorerSobald das Dingen genau raus ist und verbreitet wird stell ich es hier rein

    Hab es gerade gefunden und nehm Dir mal die Arbeit ab.;-)

    Hier ist es:

    StMWIVT 20.07.2007

    Nr. 7320a357/8

    Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO


    Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO wird hiermit nachstehende Ausnahme von den Bestimmungen der StVZO durch das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie genehmigt:

    Zur besseren rückwärtigen Absicherung von Einsatzstellen dürfen die in Bayern stationierten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, die nach § 52 Abs. 3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, abweichend von § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO unter Beachtung der nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen mit einem aus gelben Warnleuchten bestehenden Heckwarnsystem, die gelbes Blinklicht nach hinten abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Betriebserlaubnis des Einzelfahrzeuges nach § 19 StVZO erlischt durch den Anbau eines solchen Heck-Warnsystems nicht.

    Bedingungen:

    1. Das Heckwarnsystem besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs in horizontaler Reihe angeordneten gleichartigen, nach hinten abstrahlenden gelben Warnleuchten, die an der hinteren Dachoberkante des Fahrzeugs oder an geeigneten Fahrzeugteilen symmetrisch von der Fahrzeugmitte aus installiert sind.

    2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

    3. Das Heckwarnsystem darf im Stand und bei langsamer Fahrt (Schrittge-schwindigkeit) verwendet werden. Das Einschalten darf nur unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung möglich sein. Im Fahrerhaus ist eine entsprechende Kontrollleuchte erforderlich.

    4. Die einzelnen Warnleuchten müssen synchron blinken und dürfen nicht als ?Lauflichter" geschaltet sein. Das gelbe Blinklicht warnt hier vor Gefahren. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nach § 38 Abs. 3 StVO nur zulässig, ??um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen."

    5. Die Wirkung der übrigen Beleuchtungseinrichtungen nach StVZO darf nicht beeinträchtigt werden.

    Auflagen:

    1. Der korrekte Anbau des Heckwarnsystems ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO zu überprüfen und auf dem Bericht über die HU bestätigen.

    2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.

    Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:

    *AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN

    GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8

    Diese Genehmigung wird kostenfrei erteilt.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in

    80335 München, Bayerstraße 30, (Bezirk Oberbayern)

    schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


    Gez. H. Kleemeier, Ministerialrat

    Quelle: KFV Aschaffenburg

    Unser KBR ist schon immer ziemlich fix mit Infos.;-)
    Da ich annehme das er hier immer noch mitliest (früher hat er ja auch mal gelegentlich was geschrieben), dafür mal ein Dankeschön.

    MkG MB


    Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine persönliche Meinung wieder.

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