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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaArbeitszeit - aktuelles Urteil4 Beiträge
AutorMarc8us 8L., Giessen / Hessen417162
Datum26.07.2007 10:59      MSG-Nr: [ 417162 ]3969 x gelesen

Verstehe ich das richtig, dass die Kläger nicht vorab beantragt bzw. gefordert haben?
Das war nämlich bisher üblich, dass der Rechtsanspruch nur Rückwirkend zum
Antragstermin gültig wurde.


Querdenker waren noch nie beliebt, doch sie werden gebraucht!

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