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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Nichtrauchergesetz | 46 Beiträge | ||
Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 419343 | ||
Datum | 07.08.2007 20:09 MSG-Nr: [ 419343 ] | 13650 x gelesen | ||
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Hallo Andreas, um dieser Frage nachzugehen, wie denn der Begriff "öffentliches Gebäude" im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutzgesetz zu verstehen ist, habe ich eine entsprechende Anfrage an das Bayerische Gesundheitsministerium gestellt. Die Antwort (der zuständige Mitarbeiter hat sich das auch vom Innenministerium bestätigen lassen): "da freiwillige Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts sind sie öffentliche Gebäude"! Geschrieben von Andreas Ehrhardt Dann wäre die Gerichtsmedizin auch ein öffentliches Gebäude richtig, wenn es sich um ein Gebäude einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt! Geschrieben von Andreas Ehrhardt Nein, nein ... ich bleib dabei: Ein Gerätehaus ist ein Gebäude eines öffentlichen Trägers, aber kein öffentliches Gebäude! ...wird auch nicht wahrer wenn du es noch ein paar mal schreibst! Grüße Magnus | ||||
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