| Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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| Thema | Nichtrauchergesetz | 46 Beiträge |
| Autor | Henr8ik 8S., Peine-Vöhrum / Niedersachsen | 419383 |
| Datum | 07.08.2007 21:32 MSG-Nr: [ 419383 ] | 13526 x gelesen |
| Infos: | 08.08.07 Infografik Rauchverbot
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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Christi@n PannierWie ich bereits schrieb: Es könnte so einfach sein... wenn man denn einfach mal einen Blick ins Gesetz werfen würde.
Deine Vermutung ist absurd. SGV VIII lesen hilft.
Ich hab natürlich den §45 im SGB VIII vorher gelesen, es aber so verstanden, dass das Nichtraucherschutzgesetz für die im §45 SGB genannten Einrichtungen, denen es einer Erlaubnis bedarf, gilt. Es steht aber weiterhin im Nichtraucherschutzgesetz:unabhängig davon, ob die Einrichtungen einer Erlaubnis bedürfen .
Somit liegen die Feuerwehrhäuser, die kinder oder Jugendliche aufnehmen im Bereich des Nichtraucherschutzgesetzes. Korrigiere mich, wenn ich es falsch interpretiere.
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