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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
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Feuerwehrdienstvorschrift
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Persönliche Schutzausrüstung
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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1. Europäische Norm
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1. Europäische Norm
2. Englisch
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Persönliche Schutzausrüstung
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Persönliche Schutzausrüstung
Chemiekalienschutzanzug
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
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Drehleiter mit Korb
RubrikEinsatz zurück
ThemaUVV Legenden und son Zeug - war: Feuerwehrleinen - wann mit in den Ein54 Beiträge
AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / NRW419979
Datum10.08.2007 00:35      MSG-Nr: [ 419979 ]18516 x gelesen

So habe jetzt meinen schlauen Ordner mitgenommen und nehme mir jetzt Zeit hier etwas zu erklären.

1. Übersicht Gesetze, Vorschriften Dienstvorschriften, Normen.

Da hätten wir erstmal an Gesetzen die annähernd mit UVV bei der Feuerwehr zu tun haben und das wäre das Sozialgesetzbuch, wird auch in einigen UVV'en zitiert, darauf verwiesen, als nächstes käme das Arbeitsschutzgesetz und dann könnte man auch noch die Arbeitsstättenverordnung.
Nicht zu vernachlässigen sind natürlich auch das Grundgesetz, etc. die aber wenig über Unfallverhütung aussagen.

Das nächste wären die Unfallverhütungsvorschriften, die Mehrzahl hier zu verwenden ist korrekt, da es mehrere gibt.Hier die Übersicht über alle GUV_Vorschriften- und Regelwerke. Davon sind einige für uns im Feuerwehrdienst und Feuerwehreinsatz interressant.

Fange wir mal an, da wäre als aller erstes die GUV-V A 1 "Grundsätze der Prävention" (auf diese wird sogar in der UVV Feuerwehren hingewiesen), dann gibt es noch die GUV-V C 53 "Feuerwehren", diese ist für uns natürlich am interressantesten. Weitere zu beachtende Vorschriften und Regelwerke wären: GUV-V C 51 "UVV Forsten", GUV-C C 52 "Straßenreinigung"; GUV-V D 29 "UVV Fahrzeuge"; GUV-V D 36 "UVV Leitern und Tritte", GUV-R 189 "Einsatz von Schutzkleidung"; GUV-R 190 "Atemschutzgeräte", GUV-R 191 "Benutzung von Fuß- und Beinschutz", GUV-R 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtschutz", GUV-R 193 "Benutzung von Kopfschutz", GUV-R 194 "Einsatz von Gehörschützern", GUV-R 195 "Einsatz von Schutzhandschuhen", GUV-R 196 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", GUV-R 199 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Helten und Retten", GUV-I 8528 "Sicherheit und Gesundheitsschutz im und um das Feuerwehrhaus", GUV-I 8554 "Sicherheit im Feuerwehrhaus", GUV-I 8558 "Sicherer Feuerwehrdienst", GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst, Arbeitshilfen zur Unfallverhütung", GUV_I 8652 "Sicherheitserziehung in der Jugendfeuerwehr. GUV-I 8655 "Feuerwehr-Sicherheit - Information für Führungskräfte" und die GUV-G 9102 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr. Wer diese alle nachlesen möchte, kann sie hier finden.

Es handelt sich dabei (fast) immer um Durchführungsanweisungen, also nicht mit einem gestez zu vergleichen.

Schlussendlich sind dann auch noch die Feuerwehrdienstvorschriften maßgebend. Hier gibt es eine Übersicht über alle FwDV'en. Aber Maßgeblich sind erstmal nur die FwDV 1, die FwDV 3, die FwDV 7 und die FwDV 13.

So haben wir schon mal eine Flut an Gesetzen und Vorschriften für die Feuerwehr erreicht. Jetzt muss man natürlich in der Lage sein, zu bewerten und entscheiden welche davon in erster Linie wichtig sind und zu betrachten sind und wann man mit welchen Vorschrfiten eigentlich in Kontakt kommt. So bewegen wir uns ja nur bei bestimmten Maßnahmen z.B. im Rahmen der UVV Forsten.

Auch ist es schwer zu definieren wie denn jetzt die Feuerwehr unter die Arbeitsstättenverordnung fällt, da ja entweder das Gerätzehaus die Arbeitsstätte ist, oder die Einsatzstelle, nur ist es leider schwer eine Einsatzstelle über die Arbeitsstättenverodrnung zu definieren. Trotzdem kann man auch dort hilfreiche und richtungsweisende Regeln finden.

Was man aber auch nicht vergessen darf sind die unzähligen DIN Normen die auch Feuerwehr im Einsatz betreffen, z.B. die DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen".

2. Nochmal etwas Rechtskunde

Jeder dürfte noch irgendwie den Rechtfertigenden Notstand im Kopf habe, Rechtfertigender Notstand bedeutet ja, das verbotene Sachen erlaubt sind, wenn dadurch etwas höher wertiges gerettet wird. (Beispiel ist die Leiter vom nachbarn klauen um eine Person mit dieser Leiter zu retten.)

Den rechtfertigenden Notstand kennt das UVV Recht so nicht, und wer die UVV Feuerwehren mal aufmerksam liest wird auch diesen viel Ziterten Satz "Zur Menschenrettung darf von der UVV abewichen werden" nicht finden. Den scheint es also gar nicht zu geben. Das heißt, das was da vorgeschrieben wird ist bindend. Nur wichtig ist da was dort vorgeschrieben wird und das ist bei genauer Betrachtungsweise eigentlich gar nicht viel (dazu aber später). Also diese Annahme die eigentlich deckungsgleich mit dem rechtfertigen Notstand ist gibt es gar nicht.

In den Feuerwehr-Dienstvorschriften ist das anders, wenn dort zu beginn steht "Der Führer einer taktischen Einheit kann von den Regelungen dieser Feuerwehr-Dienstvorschrift abweichen, wenn dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist." Aber auch nur wenn es in der FwDV erwähnt wird.

3. Ein Blick in die Gesetze und Vorschriften.

Ich fange mit der GUV-V A 1 "Grundsätze der Prävention" an.
Dort wird im § 1 der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften definiert, zum einem Unternehme und beschäftige, zum anderen Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Sozialgesetzuch (SGB). Nach den Prlichten des Unternehmers, werden auch die OPflichten der Verscherten definiert. Dort wird unter anderem aufgeführt, das der Versicherte verpflichtet ist nach seinenn Möglichkeiten für Sicherheit zu sorgen, auch wird erwähnt das versichterte sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen mitteln in einen Zustand versetzen dürfen, durch den andere oder man selbst gefährdet werden. Auch die Unterstützungspflichten werden hier definiert. Im § 17 ist der Hinweis, das Einrichtungen, Arbveitsmittel und Arbeitstoffe, sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, wenn benötigt.
Es folgt die Organistion des Arbeitsschutzes, ehe im vierten Abschnitt die Persönliche Schutzausrüstung behandelt wird. § 29 regelt die Bereitstellung der PSA durch den Unternehmer, es wird auch auf die PSA-Benutzungsverordnung hingewiesen.
Der § 30 regelt die Benutzung, die Versichtern haben dadurch die PSA bestimmungsmäßig zu benutzen.
Schließlich wird im fünften kapitel die Ordnungswidrigkeiten behandelt, es sind einige aufgelistet. Versicherte handeln demnach nur Ordnungswiderig wenn sie unter einfluss von Drogen, Alkohol,etc. stehen, die PSA nicht ordnungsgemäß benutzen, pfelegen, prüfen und Mängel nicht melden. Dort steht auch das dies vorsätzlich oder fahrlässig geschehen muss, es steht aber nichts davon, das der Unfallschutz dadurch erlischt.

Nach diesem noch sehr allgemeinem Teil möchte ich mich jetzt nur noch mit den Bestimmungen über die PSA in UVV'en, FwDV'en und Gesetzen beschäftigen, da es darum in der Diskussion ja ging.

Nehmen wir dazu mal die Liblings UVV in der ja alles stehen soll und die oft falsch zitiert wird - die UVV Feuerwehren (GUV-C 53)

Persönliche Schutzausrüstung ist im § 12 geregelt.

Geschrieben von ---UVV Feuerwehr--- Persönliche Schutzausrüstung
§ 12 (1) Zum Scgutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung , Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwerhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4, Feuerwehrschutzschuhwerk

Es folgen Hinweise wann es sich um Schutzkleidung im Sinne dieser UVV handelt im allgemei9nen soll sich da nach den Länderspezifischen regelungen oder nach DIN-Normen gerichtet werden.

Wichtig ist hierbei die Textpassage: Zum Schutz ... müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden:...

Also die müssen zur Verfügung gestellt werden, dass heißt aber nicht die müssen immer getragen werden.

Weiter schreibt die UVV Feuerwehren (2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind:
Zu § 12 Abs. 2:
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
- Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
- Feuerwerhhaltegurt entsprechend DIN 14 927 ...
- Chemikalienschutzanzüge nach vfdb-Richtlinie 0802 ...
- Hitzeschutzkleidung
- Kontaminationsschutzkleidung
- Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 ...
- Feuerschutzhauben entsprechend DIN EN 13911 ...
- Augen-, Gesichtsschutz (vgl. GUV-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz) ...
- Feuerwehrleine gemäß DIN 14 920 ...
- Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten gemäßg DIN EN 399 ...
- Tauchgeräte nach vfdb-Richtlinie 0803 ...
- Gehörschutzmittel entsprechend DIN EN 352 Teil 1 ...


Zu § 12 werden dann noch grundsätze der Präventiuon und Prüfung erklärt und festgelegt das zum Schutz vor Gefahren des FW-Dienstes für jeden FA die Absatz 1 N. 1 bis 4 bezeichnete PSA bereitgestellt werden muss, dass heißt auch das noch nichtmal jeder FA über einen Feuerwehrhaltegurt verfügen muss.

Da im Absatz 2 auch steht ... sind insbesondere kann diese Auflistung auch noch belibig erweitert werden, wie Schnittschutzkleidung, Absturzsicherung, etc.

Auch steht dort geschrieben bei besonderen Gefahren müssen spezielle PSA vorhenden sein und auch nur dann müssen Sie verwendet werden wenn die Gefahr da ist.

Der allgemeinen Meinugn zum Thema es ist immer alles zu tragen um versicherungsschutz zu haben folgend müsste man, da in diesem Absatz gemeinsam erwähnt immer CSA, PA, Gurt, Leine, Schwimmweste, etc. getragen werden um sich vor jeder eventualität zu schützen.

Da dies aber nicht der Fall ist und es so dort nicht geschrieben steht trifft diese Legende nicht zu!

Auch der Helm oder die Handschuhe müssen nicht immer getragen werden, denn dazu macht die UVV Feuerwehren auch gar keine Angaben.

Also wo könnte es sonst noch stehen? Zum Beispiel in den Benutzungsanweisungen zur PSA (siehe oben alle unter UVV aufgelistet=) oder in einer FwDV oder in einem Gesetz oder auch in allen drei, dann ist die Frage bei wiedersprüchlichen Aussagen was befolgt werden muss. Und da sollte auch nioch bekannt sein aus der Rechtskunde dass das grundgestezt über allem steht, dann kommen Bundesgesetze, danach landesrecht, dann kommunales Recht und ganz zum schluss kommen Dienstanweisungen. Eine Dienstanweisung die gegen ein höherwertiges gesetz verstößt ist ungültig (Krasses verständlich beispiel wäre man solle laut Dienstanweisung klauen um Geld für die Kasse zu besorgen, ist aber schon anders geregelt das es nicht erlaubt ist und darf deswegen nicht durch eine Dienstanweisung geändert werden.)

Also ein Blick in die FwDV.

Die FwDV 3 schreibt nichts zur PSA vor, nur etwas zum Atemschutz wird dort beschrieben und zwar das der Angriffstrupp sich damit auf der Anfahrt ausrüsten soll, aber was an Einsatzausrüstung mitzunehmen ist, sit dort nicht definiert.

Die FwDV 7 schreibt auch nichts zur zusätzlichen PSA im Atemschutzeinsatz.

Die FwDV 13 schreibt in der alten Fassung immer noch die PSA vor, in der neuen FwDV 3 TH (die die FwDV 13.1 ersetzen soll) wird die PSA nicht mehr erwähnt. Als PSA steht dort:
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz (per definitionegal ob Nackenleder oder "Hollandtuch"
- Feuerwehrdienstanzug
- Fangleine (heute Feuerwehrleine)
- Feuerwehr-Sicherheitsgurt (heute Haltegurt)
- Atemschutzmaske
- Arbeitshandschuhe
- Feuerwehrbeil und
- Feuerwehrstiefel.

Aber wer hat heute noch die Signalpfeife dabei? Keiner eigentlich, also ich habe noch nicht mal eine.
Aber das ist auch kein Problem, da in der FwDV 13.1 auch noch steht, dass abweichungen von der PSA sich durch die Art des Einsatzes oder den Befehl des Gruppenführers ergeben.

Also darf auch hier auf PSA verzichtet werden wenn sie nicht notwendig ist. Kann der Kopf nicht verletzt werden braucht man also keinen Helm zu tragen.

Betrachten wir nun mal die FwDV 1 die als letzte FwDV noch aussagen zur PSA tätigt.

Als Mindestschutzausrüstung wird dort exakt das gleiche wie in der UVV Feuerwehre beschrieben:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwerhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk

Alles weitere was dort dann beschrieben wird sind ergänzungen für den Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz.

Es steht "Entsprechend den Erfordernissen, z.B.
- Feuerwehrhaltegurt .... (lest alles weitere bitte selber in der FwDV 1 nach, Danke.)

Es ist immer nur von ggf., entsprechend den Erfordernissen, usw. die sprache, also nichts bindendes für den Einstaz und nichts was verpflichtet.

Bleibt nur noch die Frage wo man eine wirklich hilfreiche Vorgabe finden könnte, und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) führt im § 5 auf, das der Arbeitgeber zu einer Gefährdungsanalye bei allen Töätigkeiten verpflichtet ist und darüber wird die PSA ermittelt und anewendet.

Bei einem Einsatzleiter oder Einheitsführer handelt es sich ja eigentlich nicht um einen Arbeitgeber laut definition, trotzdem sollte man diesen Artikel zu rate ziehen, da er die beste Aussage zur PSA, auch für die Feuerwehr tätigt.

Es heißt im Klartext man muss sich nur dagegen schützen, wo durch eine Gefahr ausgeht oder die Teile des Körpers schützen für die eine Gefahr besteht.

Und um noch mal hier darauf hin zuweisen auch in der UVV Feuerwehr steht unter Ordnungswidrigkeit nichts von einem fehlenden Verischerungsschutz, nur weil eine Vorgabe nicht eingehalten wurde (ist eigentlich auch schwer, weil nichts richtig vorgegebenm wird) und bei Ordnungswidrigkeiten ist auch wieder nur die Rede von fahrlässig oder vorsätzlich.

Da kein Fall beschrieben wird in dem eine bestimmte PSA benutzt werden muss, gibt es auch keine Vorgabe was wann zu tragen ist. Deswegen ist auch hier Gesunder Menscheverstand eine wichtige Säule.

Wenn ich eine Ölspurbeseitige muss ich meine Einsatzstelle ordentlich absichern und entsprechende Warnkleidung tragen 8eine Warnweste die die DIN EN erfüllt reicht schon aus), dort braucht man keinen Helm und auch keine schwere Überkleidung (denkt an den eigenen Körper, vor allem wenn es warm ist). Beispiel über den Tellerand hinaus wäre: Habt ihr schon mal einen Mitarbeiter der Autobahnmeisterei oder Straßenbetriebe mit Helm gesehen? (Bestimmt, wenn es eine Gefahr gab es könnte ihm etwas auf dem Kopf fallen, aber bei normalen tätigkeiten wie Straßekehen, Ölspurbeseitigen,... dürftet auch ihr noch keinen gesehen haben). Dabei ist es egal ob der Helm so schön nachleuchtet und man deswegen besser gesehn wird, er ist erstmal nicht nötig. Ebenso besteht in einem Keller in dem etwas Wasser steht keine Gefahr das einem die Decke auf dem Kopf fällt, deswegen ist kein helm notwendig.

Da der Feuerwehrhelm ebenfalls kein Sturzhelm ist, ist er auch nicht nötig, wenn mit der Drehleiter hochgefshren wird, beispielsweise bei einem Feuerwehrfest oder um Politikern die DLK und/ oder die Stadt von oben zu zeigen, auch die nicht-Feuerwehr-Mitfahrer benötigen keinen Helm.

Wenn die Feuerwehrleine nicht eingesetzt werden kann, muss man sie ach nicht mitführen,

wenn der Feuerwehrhaltegurt nicht benötigt wird (achtet hier auch auf den namen Feuerwehrhaltegurt, er ist zum Hlaten, vor allem in absturzgefährdeten Bereichen gedacht), so muss er auch nicht getragen werden. - Und ich kenne übungen, da müssen ihn unbedingt alle tragen auch der Maschinist und Melder und auch der Schlauchtrupp der nur die Leiter unten festhalten muss - auch das alles nicht notwendig.

Das lässt sich jetzt auf alle Beispiele ausweiten.

Deswegen kann ich hier nur sagen macht immer eine Gefährdungsanalyse (Schema AAAA-C-EEEE- erweitert um A-B-E ist hilfreich dabei, aber nicht nur dieses beachten) und entscheidet dann gegen was ihr euch schützen müsst. So sehen es die GUV- Vorschirften und Regeln vor, ebenso wie das Arbeitsschutzgesetz.

Ich hoffe so jetzt alle Unklarheiten beseitigt zu haben und auch begründet zu haben, warum ich nicht glaube das mein Versicherungsschutz erlischt, wenn ich nicht die Feuerwehrleine dabei habe (einfach meinen Ausgangspost durchlesen dann seht ihr auf was ich geantwortet habe.)

Mit kameradschftlichen Grüßen

Thobias

P.S. wer hier Fehler findet oder Anmerkungen zu bestimmten Aussagen hat, keine Angst, zerpflückt diesen text hier ruhig, auch ich kann immer noch dazu lernen :-)


Feuerwehrfest am 11.08. und 12.08.2007, mehr unter http://www.feuerwehr-deusen.de

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