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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Missbrauch des Ehrenamtes - war: Innovative Zusammenarbeit der Polizei | 16 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 423786 | ||
Datum | 26.08.2007 17:03 MSG-Nr: [ 423786 ] | 6091 x gelesen | ||
Geschrieben von Anton Kastner Amtshilfe kannst du nicht in Rechnung stellen, Sicherlich kann das in Rechnung gestellt werden. § 8 VwVfG. Es sei denn die Amthilfe leistende Stelle gehört zum gleichen Haufen der ersuchenden Behörde (Ordnungsamt ruft Feuerwehr) oder die Einsatzkosten sind geringer als 35 EUR. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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