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| Thema | Quo vadis Feuerwehr Deutschland....[GB] Am falschen Ende gespart | 147 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 424264 | ||
| Datum | 27.08.2007 21:41 MSG-Nr: [ 424264 ] | 126662 x gelesen | ||
Geschrieben von Daniel Hermann So weit ich weiss wurde sie damals für unzulässig erklärt weil Feuerwehrangehörige von dieser Abgabe befreit waren. Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es waren mehrere Gründe (Urteil BVerfG vom 24.1.1995). Grund 1: Beschränkung auf männliche Gemeideeinwohner (dazu gab es auch ein Urteil des EuGH vom 18.7.94) . Grund 2: Verstoß gegen die Grundsätze der Zulässigkeit von Sonderabgaben. Da de facto keine Dienstpflicht besteht weil die FF zu 99,9% aus freiwillig gemeldeten Kräften besteht handelt es sich nicht um eine öffentliche Last weshalb ein "Lastenausgleich" über die Feuerwehrabgabe nicht zulässig ist (da nicht vorhanden). Grund 3 (und das ist der hauptgrund): Selbst wenn die in Grund 2 genannte Sonderabgabe zulässig wäre, dann wäre eine Beschränkung dieser auf Gemeideeinwohner (männlich und weiblich vgl. Grund 1) zwischen 18 und 50 unzulässig, da im Bereich des Brandschutzes das Interesse aller Gemeindeeinwohner gleichermaßen besteht und sich nicht auf die genannte Altersgruppe beschränkt, weshalb eine Beschränkung der Abgabepflicht nur auf diese Altersgruppe unzulässig ist. Da das Intersse aller Gemeindeeinwohner am Brandschutz gleich ist, muß er auch von allen finanziert werden --> steuerfinanzierte Aufgabe. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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