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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Personensuche | 26 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 428431 | ||
Datum | 19.09.2007 16:44 MSG-Nr: [ 428431 ] | 11165 x gelesen | ||
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Mahlzeit! Geschrieben von Jochen Geßner Aber lediglich der Umstand, dass eine Person nicht in seinem gewöhnlichen, persönlichen Lebensumfeld anzutreffen ist, ist nach meiner Ansicht noch kein Grund einen Unglücksfall anzunehmen. Richtig, aber dieser Umstand wird auch kein Anlass für eine behördliche Suchaktion auf anderer Rechtsgrundlage sein. Geschrieben von Jochen Geßner In eurem Bundesland muss als Ursache des Unglücksfalles auch ein Naturereignis, eine Explosion oder ähnliches Ereignis vorliegen. Nein, diese Einschränkung gilt IMO nur für den öffentlichen Notstand: Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. (§1 Abs. 1 FSHG-NW) Gruß, Henning | ||||
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