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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Personensuche | 26 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 428441 | ||
Datum | 19.09.2007 17:14 MSG-Nr: [ 428441 ] | 11235 x gelesen | ||
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Geschrieben von Jochen Geßner Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dass Feuerwehren für alls Unglücksfälle zuständig sind, machst Du doch das Gleiche (Schaffung einer Allzuständigkeit) was dem von Dir erwähnten Urteil angekreidet wird. Hilft ja nix: auch wenn einem ein Urteil nicht gefällt, gilt es. An geltendes Recht muss man sich dann halten. Geschrieben von Jochen Geßner Definiere "ähnliches Ereignis". Unabhängig davon, dass das "ähnliche Ereignis" IMO für den Unglücksfall nicht notwendig ist: Die Gefahr der Ölspur kann mit den (üblichen) technischen Maßnahmen der Feuerwehr auch nicht (hinreichend) beseitigt werden... Geschrieben von Jochen Geßner Das LG Münster hat eine Ölspur als Unglücksfall angesehen. (in meinen Augen ein Fehlurteil) Ist weder eine Explosion, noch ein Naturereignis oder sonstwie etwas besonderes. Eher ein Schreibfehler ;-) Das OVG Münster hat ein Urteil des VG Köln bestätigt, IIRC. Das OVG beschäftigt sich vermutlich nicht mit den Urteilen eines LG. Geschrieben von Jochen Geßner Für mich hört sich die Begründung relativ einleuchtend an (nur als Beispiel, es wurden nicht alle Ölspuren als Unglücksfall bezeichnet, sondern nur große Ölspuren). Genauso wird sicher auch nicht jede von irgendwem vermisste Person ein Unglücksfall sein, ganz klar. Aber die Beispiele wurden ja schon genannt. Gruß, Henning | ||||
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