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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße | 82 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 428610 | ||
Datum | 20.09.2007 13:36 MSG-Nr: [ 428610 ] | 27224 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen Dietrich solche Arbeiten nur noch durch Anordnung Polizei als Amtshilfe oder BM, Verkehrsregelung ist (bis auf Bayern) keine Aufgabe der Feuerwehr. Während eines Einsatzes i.S.d. jeweiligen Brandschutzgesetzes dürfen wir uns absichern. Wir können also keine Aufgabe in Form der Amtshilfe übernehmen, die wir gar nicht durchführen dürfen. Die Polizei darf auch nicht das THW bei einem VU um Amtshilfe bitten, da die Feuerwehr für die örtliche Gefahrenabwehr zuständig ist. Vor allem aber darf die Amtshilfe nicht dazu dienen, organsitorische Mängel auszugleichen oder um Geld zu sparen. Wenn Umzug, dann Polizei, dann aber auch zahlreich und mit entsprechenden Kosten. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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