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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße | 82 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 428674 | ||
Datum | 20.09.2007 18:56 MSG-Nr: [ 428674 ] | 27061 x gelesen | ||
Zu prüfen wäre auch, ob durch das Handel des Feuerwehrmannes hier neben einer Sachbeschädigung auch der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gegeben sein kann. Eine Rechtsgrundlage für das verkehrsregelnde oder -lenkende Eingreifen ist in deinem Bundesland ja nicht vorhanden und ich nehme nicht an, dass ihr zu dieser Tätigkeit durch die Polizei verpflichtet worden sind. Die Frontscheibe dürfte auch nicht vollständig zersplittert sein, da es Verbundglas ist. (ich denke da eher an eine Riss oder mehrere) Oftmals wird die Feuerwehr hier für Vereine tätig und keiner von beiden macht sich über die Rechtmäßigkeit des Handels sowie über eventuelle Folgen Gedanken. Wir lehnen sowas in der heutigen Zeit komplett ab. Ich kennen einen Fall, bei welchem ein Passant einen Autofahrer durch Klopfen auf das Autodach zum Anhalten bewegen wollte um diesem mitzuteilen, dass er kein Anlieger sei und die Anliegerstraße nicht befahren darf. Das Ergebnis war die Verurteilung wegen eines gefahrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung! Im normalen Deutschland (exclusive Bayern ;-) gilt der Grundsatz, dass für die Verkehrsregelung die Polizei originär zuständig ist und die Feuerwehr eben nicht! Wenn die Gemeinde jetzt was denke, dann zahlt sie den Schaden und verbietet derartige Tätigkeiten für die Zukunft vollständig. Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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