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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße | 82 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 428686 | ||
Datum | 20.09.2007 19:27 MSG-Nr: [ 428686 ] | 27165 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Daniel Gehlen - wenn Feuerwehr im Auftrag der Ortspolizeibehörde (wie Gemeindehipo) tätig wird. (Wirkung einer Lichrzeichenanlage von Gemeinde aufgestellt im Vergleich dazu Feuerwehr mit Winkerkelle) Die Bedeutung einer Lichtzeichensignalanlage ist in der StVO geregelt. Die eines Feuerwehrmannes mit Winkerkelle nicht. Es kann nicht jeder in diesem Land einfach nach Gutdünken und mit Hilfe einer Winkerkelle Straßen sperren. Egal ob Feuerwehr oder Bauarbeiter. Geschrieben von Daniel Gehlen wenn Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für Polizei tätig wird. Sie wird aber nicht im Rahmen der Amtshilfe tätig. M.E. ist dies hoheitliche Aufgabe der Polizei. Hoheitliche Aufgaben dürfen nicht auf andere Behörden übertragen werden, auch im Saarland nicht. Siehe § 4 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG. Geschrieben von Daniel Gehlen wenn der Feuerwehrkamerad auf Privatgelände im Auftrag des Eigentümers tätig wird. ??? Wo liegt hier ein Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze vor? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag) | ||||
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