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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße | 82 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 428691 | ||
Datum | 20.09.2007 19:40 MSG-Nr: [ 428691 ] | 27149 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Daniel Gehlen wenn Feuerwehr im Auftrag der Ortspolizeibehörde (wie Gemeindehipo) tätig wird. (Wirkung einer Lichrzeichenanlage von Gemeinde aufgestellt im Vergleich dazu Feuerwehr mit Die Wirkung eines Zeichens spielt hier keine Rolle. Für den FA fehlt schlicht und einfach die rechtliche Ermächtigung, außerhalb eines Feuerwehreinsatzes in irgendeiner Form in den Straßenverkehr einzugreifen. Die LZA darf das, die hat schließlich nichts anderes gelernt. Geschrieben von Daniel Gehlen - wenn Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für Polizei tätig wird. Das hat mit Amtshilfe nichts zu tun. Wie an anderer Stelle schon geschrieben dürfen hoheitliche Befugnisse im Rahmen der Amtshilfe nicht übertragen werden. Geschrieben von Daniel Gehlen - wenn der Feuerwehrkamerad auf Privatgelände im Auftrag des Eigentümers tätig wird. Dann wird der FA hier nicht als Feuerwehr tätig, sondern auch privat - für alles andere fehlt die rechtliche Ermächtigung. Die Feuerwehr darf im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes Straßen ganz oder teilweise sperren, um ungehindert und sicher tätig werden zu können, nicht mehr und nicht weniger. Gruß Markus | ||||
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