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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße | 82 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 428693 | ||
Datum | 20.09.2007 19:47 MSG-Nr: [ 428693 ] | 27237 x gelesen | ||
Geschrieben von Jochen Geßner Man bedenke, auch die Polizei braucht eine Ermächtigungsnorm. Was mit §44(2) StVO vorhanden ist! Geschrieben von Jochen Geßner Folgende Möglichkeit sehe ich ebenfalls: Was in Baden-Württemberg zur Gefahrenabwehr durch §9 PolG BW geregelt ist. Gesetzestext: § 9 Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen (1) Gegenüber anderen als den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Im Falle des VU ist der Feuerwehrmann eine unbeteiligte Person im Sinne des PolG und kann zur Gefahrenabwehr (=Störungsverhinderung) von der Polizei herangezogen werden. Die Rechtsprechung sagt hierzu, dass der herangezogene aber geeignet und in der Lage sein muss die Tätigkeit durchzuführen. Es wäre also nicht möglich, dass die Polizei einen "Feuerwehrmann" zur Gefahrenabwehr bei einer Schießerei heranzieht!!! Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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