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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße82 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW428693
Datum20.09.2007 19:47      MSG-Nr: [ 428693 ]27237 x gelesen

Geschrieben von Jochen GeßnerMan bedenke, auch die Polizei braucht eine Ermächtigungsnorm.

Was mit §44(2) StVO vorhanden ist!

Geschrieben von Jochen GeßnerFolgende Möglichkeit sehe ich ebenfalls:
Ereignis - Polizei ist zur Verkehrsregelung befugt - hat zu wenig Personal - Feuerwehr unterstützt, aber nicht eigenverantwortlich, sondern wird durch PVB überwacht.
Hier würde mich die Meinung der Juristen unter euch mal interessieren.
Zur Verdeutlichung: Bei einem VU sind zwei Polizisten im Einsatz, einer ist mit den strafprozessualen Ermittlungen beschäftigt, der 2. regelt mit einem Feuerwehrmann den Verkehr. Beide haben Sichtkontakt, der Feuerwehrmann gibt im Prinzip die von dem Polizisten angeordneten Zeichen an die Verkehrsteilnehmer, welche den Polizeibeamten nicht sehen können.


Was in Baden-Württemberg zur Gefahrenabwehr durch §9 PolG BW geregelt ist.

Gesetzestext:

§ 9
Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
(1) Gegenüber anderen als den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

(2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Im Falle des VU ist der Feuerwehrmann eine unbeteiligte Person im Sinne des PolG und kann zur Gefahrenabwehr (=Störungsverhinderung) von der Polizei herangezogen werden. Die Rechtsprechung sagt hierzu, dass der herangezogene aber geeignet und in der Lage sein muss die Tätigkeit durchzuführen. Es wäre also nicht möglich, dass die Polizei einen "Feuerwehrmann" zur Gefahrenabwehr bei einer Schießerei heranzieht!!!


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