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Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße82 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW428698
Datum20.09.2007 19:56      MSG-Nr: [ 428698 ]27097 x gelesen

Geschrieben von Markus GroßGeschrieben von Daniel Gehlen
- wenn der Feuerwehrkamerad auf Privatgelände im Auftrag des Eigentümers tätig wird.


Spielt für das Verkehrsrecht nur eine Rolle, wenn die Privatfläche als nicht öffentlicher Verkehrraum zu bezeichnen ist. D. h., dass niemand ohne weiteres auf das Gelände kommen kann.

Dann gilt die StVO und alle Strafvorschriften die nur im öffentlichen Verkehrsraum gültig sind nicht!

Man unterscheidet hier in:

öffentlichen Verkehrsraum = gewidmete Fläche für den öffentlichen Verkehr (durch Ministerium)

tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum = Alles was ohne die Überwindung von Hindernissen einfach befahren werden kann (z. B. auch der Privatparkplatz vor einem Gasthaus oder eine Tankstelle)

Nicht öffentlichen Verkehrsraum = Alle Flächen die nur von einem eng/genau bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann (z. B. Parkhaus, Tiefgarage, Kaserne aber auch die durch eine Kette abgesperrte Tankstelle bei Nacht u. ä. )

Verkehrsrecht ist eben eine Welt für sich ;-)

Jürgen


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