News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
xxx
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sachbeschädigung durch beim Absperren einer Straße | 82 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 428698 | ||
Datum | 20.09.2007 19:56 MSG-Nr: [ 428698 ] | 27097 x gelesen | ||
Geschrieben von Markus Groß Geschrieben von Daniel Gehlen Spielt für das Verkehrsrecht nur eine Rolle, wenn die Privatfläche als nicht öffentlicher Verkehrraum zu bezeichnen ist. D. h., dass niemand ohne weiteres auf das Gelände kommen kann. Dann gilt die StVO und alle Strafvorschriften die nur im öffentlichen Verkehrsraum gültig sind nicht! Man unterscheidet hier in: öffentlichen Verkehrsraum = gewidmete Fläche für den öffentlichen Verkehr (durch Ministerium) tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum = Alles was ohne die Überwindung von Hindernissen einfach befahren werden kann (z. B. auch der Privatparkplatz vor einem Gasthaus oder eine Tankstelle) Nicht öffentlichen Verkehrsraum = Alle Flächen die nur von einem eng/genau bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann (z. B. Parkhaus, Tiefgarage, Kaserne aber auch die durch eine Kette abgesperrte Tankstelle bei Nacht u. ä. ) Verkehrsrecht ist eben eine Welt für sich ;-) Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|