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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), freiwilliger Zusammenschluss der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehr ist aufgrund weniger Einsätze überflüssig347 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz436146
Datum29.10.2007 18:02      MSG-Nr: [ 436146 ]434004 x gelesen
Infos:
  • 13.11.11 Feuerwehr bekommt modernes Löschfahrzeug
  • 10.11.11 Bedingt einsatzbereit: Feuerwehr in Selmsdorf schlägt Alarm
  • 14.10.09 Teschow: Feuerwache wird Gemeindehaus (14.10.2009)
  • 13.03.08 Interview mit dem BGM 13.03.2008
  • 07.03.08 Feuerwehr-Entführung: Bericht auf Extra 3
  • 07.03.08 Feuerwehr-Entführung: Bericht auf Extra 3

    alle 15 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Hallo!

    Es muss ja nicht alles im Gesetz stehen. Bestimmte Zeiten sind einfach als anerkannte Regeln der Technik zu sehen. Gerichte gehen doch stets davon aus, dass wenn gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wird zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorliegt.

    Hier mal ein Text dazu den ich auf meiner Festplatte gefunden habe:

    Brandschutzbedarfsplan

    Diese Brandschutzbedarfspläne dienen den Gemeinden zur Festlegung der Größe und Ausstattung der Feuerwehr, während die Pläne für den Einsatz (Feuerwehreinsatzpläne - nicht zu verwechseln mit Feuerwehrplänen gem. DIN 14095) unmittelbar dem Einsatz der Feuerwehr, Alarmpläne der Alarmierungsreihenfolge einzelner Einheiten der Feuerwehr bei bestimmten lagen dienen.

    Wegen der Grundlegenden Bedeutung eines Brandschutzbedarfplans für den Brandschutz der Bevölkerung ist dieser durch Ratsbeschluss festzustellen.
    An der Aufstellung des Planes ist allerdings in jedem Fall der Leiter der Feuerwehr zu beteiligen, da er für die Organisation und Leitung der Feuerwehr verantwortlich ist.

    Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes

    Brandschutzbedarfspläne sind wie folgt in drei Schritten zu erstellen:
    1.Es ist eine Risikoanalyse durchzuführen
    2.Es ist ein Schutzziel zu bestimmen
    3.Die zur Erreichung des Schutzzieles vorzuhaltende Ausstattung der Feuerwehr ist festzulegen

    Die Risikoanalyse umfasst die Beschreibung des Gefahrenpotenzials entsprechend den örtlichen Verhältnissen. Die Risikoanalyse ist objektiv durchzuführen. Dies bedeutet dass eine rein feuerwehrfachliche Bewertung nach vorhandenen Gefahren, gefährdeten Objekten und Personen zu erfolgen hat. Subjektive Beurteilungsspielräume oder gar politische Beurteilungsspielräume bestehen hier keinesfalls! Die Risikoanalyse ist deshalb durch die Aufsichtsbehörde auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfbar.

    Bei der Schutzzielbestimmung gilt hingegen anderes:

    Die Schutzzielbestimmung ist die politische Entscheidung des Rates, welche Qualität die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehren in den Gemeinden besitzen soll.
    Bei der Schutzzielbestimmung sind als Qualitätskriterien differenziert nach Einsatzarten festzulegen,

    ?In welcher Zeit (Hilfsfrist)
    ?Wie viel Mannschaft und Gerät (Funktionsstärke)
    ?In wie viel Prozent der Fälle (Erreichungsgrad)

    die Feuerwehr am Schadensort eintreffen soll.

    Bei der Schutzzielbestimmung gehen die meisten Gemeinden nach der Empfehlung für Qualitätskriterien zur Bedarfsplanung von Feuerwehren der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren vor. Da die Qualitätskriterien für die Brandbekämpfung auch für den Bereich technische Hilfeleistung ausreichend sind, beschränkt sich die Prüfung auf den ?Kritischen Wohnungsbrand?.

    Die Ermittlung der Hilfsfrist und der Funktionsstärke ist rein fachlich und objektiv vorzunehmen. Denn hierbei geht es um rein wissenschaftliche, medizinische bzw. feuerwehrtaktische Tatsachenfeststellung.

    Für die Bestimmung der Hilfsfrist sind folgende Parameter entscheidend:

    a.13 Minuten = die Erträglichkeitsgrenze für eine Person im Brandrauch
    b.17 Minuten = Reanimationsgrenze für eine Person im Brandrauch
    c.18 ? 20 Minuten = mit einem Flashover ist zu rechnen

    Unter Berücksichtigung aller Umstände bleiben allenfalls 8 Minuten von der Alarmierung bis zum Eintreffen bzw. Einleiten erster wirksamer Maßnahmen übrig. Dabei wird von der außerordentlich günstigen Konstellation ausgegangen, dass der Brand sofort entdeckt und bereits nach 3,5 Minuten die Notrufabfrage und nach 5 Minuten die Alarmierung erfolgt ist.

    Damit steht aus rein naturwissenschaftlicher bzw. medizinischer Sicht für eine Menschenrettung eine maximale Zeit von 8 Minuten von der Alarmierung bis zum Eintreffen bzw. Einleiten erster wirksamer Maßnahmen zur Verfügung.

    Da mit einer Ausrückezeit von 3 bis 5 Minuten bei Freiwilligen Feuerwehren zu rechnen ist verbleiben hier nur 5 bzw. 3 Minuten an reiner Fahrzeit. Das ergibt je nach Topographie und Verkehrsverhältnissen einen relativ geringen Radius, in dem die Hilfsfrist erreicht werden kann und spricht für einen weitgehend dezentralen Aufbau der Feuerwehr.

    In der Regel nimmt man für Großfahrzeuge folgende Werte an:

    ? Innerorts, Durchschnittgeschwindigkeit 40 km/h
    ? Außerorts, Durchschnittsgeschwindigkeit 60 km/h

    Somit ergeben sich im günstigsten Fall Fahrstrecken von 3 bis maximal 5 Kilometer außerorts sowie 2 bzw. 3,3 km innerorts. Hierbei sind jedoch weder Witterungs-, Verkehrs- oder sonstige Einflüsse berücksichtigt.

    Die Funktionsstärke für den ersten Angriff zur Menschenrettung beträgt nach den Qualitätskriterien der AGBF beim kritischen Wohnungsbrand mindestens 10 Feuerwehrangehörige. Wird diese Zahl unterschritten, ist es nicht mehr möglich effektiv zu arbeiten oder einen Rettungstrupp zu stellen (FwDV 7)
    Kein Ermessensspielraum bei Hilfsfrist und Funktionsstärke
    Damit ist fachlich bei der Erstellung der Schutzzieldefinition bei einem Brandschutzbedarfsplan von einer Hilfsfrist nach Alarmierung von 8 Minuten und einer Funktionsstärke von 10 Feuerwehrangehörigen auszugehen.

    Ein Abweichen hier ist nicht möglich, da die von der AGBF ausgearbeiteten Qualitätskriterien mittlerweile als anerkannte Regeln der Technik angesehen werden. Auch eine Differenzierung nach städtischem oder ländlichem Gebiet ist an dieser Stelle verfehlt. Denn die physiologischen Eigenschaften der Stadt- und der Landbevölkerung unterscheiden sich hinsichtlich der Überlebensfähigkeit bei Rauchgasintoxikation nicht.

    ? Es gilt als anerkannte Regel der Technik, dass von einer Hilfsfrist von 8 Minuten nach Alarmierung bei einer Funktionsstärke von 10 und nach weiteren 5 min von 6 weiteren Feuerwehrangehörigen auszugehen ist.

    Es bestehen damit innerhalb der Schutzzieldefinition bei der Bestimmung der Hilfsfrist und der Funktionsstärke keinerlei fachlich oder politische Ermessensspielräume. Denn eine anerkannte Regel der Technik ist bei der Frage, ob ein Verschulden, also ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten vorliegt, Grundlage der rechtlichen Prüfung.

    Wichtig ist, dass bei dieser Schutzzieldefinition vom kritischen Wohnungsbrand ausgegangen wird. Es sind ja nach Risikoanalyse aber auch höhere Schutzziele ggf. erforderlich; zum Beispiel Krankenhäuser, unterirdische Verkehrsanlagen usw.

    Die politisch zu verantwortende Ermessensentscheidung über den Erreichungsgrad.

    Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die erforderliche Funktionsstärke innerhalb der Hilfsfrist eingehalten wird. Der Erreichungsgrad bestimmt nach Festlegung der Risikoanalyse, der angenommenen Hilfsfrist von 8 Minuten nach einer Alarmierung bei einer Funktionsstärke von 10 Funktionen und 6 Funktionen nach weiteren 5 Minuten die Qualität der Feuerwehr.

    Die Entscheidung über den Erreichungsgrad ist eine politisch zu verantwortende Entscheidung über die gewollte Qualität der Feuerwehr

    Die Entscheidung über die Qualität der Feuerwehr eröffnet in engen rechtlichen Grenzen einen politischen Ermessensspielraum. Grenzen dieses Ermessensspielraums ist §3 Abs.1 Nr. 1 LBKG, wonach die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten hat.

    Optimal, aber in realistischer Weise nicht zu erreichen, wäre ein Erreichungsgrad von 100%.
    Eine mathematische Berechnung des noch zulässigen Erreichungsgrades ist freilich nicht möglich, da es sich bei der Ermittlung des Ermessensspielraumes um eine reine Wertungsfrage handelt. Erreichungsgrade von 90% sind sicher noch akzeptabel. Wo das Mindestmaß des Erreichungsgrades liegt, ist sehr schwierig zu bestimmen. Von einer leistungsfähigen Feuerwehr kann jedoch sicher nicht mehr gesprochen werden, wenn diese gerade bei kritischen Wohnungsbränden, bei denen also Menschenleben in Gefahr sind, nur in drei Fällen das Schutzziel erreicht, aber in jedem vierten Fall zu spät kommt.

    ? Ein Erreichungsgrad von 75% wird daher wegen Verstoßes gegen § 3 Abs.1 Nr. 1 LBKG nicht mehr zu akzeptieren sein. Der zulässige Wert wird sich zwischen 80 bis 100% bewegen.
    Der Rat der Gemeinde übernimmt mit der Festlegung des Erreichungsgrades im Brandschutzbedarfsplan gegenüber den Bürgern die Verantwortung für die Qualität der Feuerwehr.

    Fehler bei der Schutzzielbestimmung

    Bei der Schutzzielbestimmung im Brandschutzbedarfsplan können damit folgende Fehler auftreten:

    ? die Risikoanalyse ist falsch
    ? die Hilfsfrist wird mit mehr als 8 min ab der Alarmierung bestimmt
    ? die Funktionsstärke nach 8 min wird kleiner 10 angenommen
    ? die Funktionsstärke nach weiteren 5 min wird mit kleiner 16 angenommen
    ? der Erreichungsgrad wird mit kleiner 80% angenommen

    Ein solcher Brandschutzbedarfsplan ist wegen Verstoßes gegen §3 Abs.1 Nr. 1 LBKG rechtswidrig.

    Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes

    Entsprechend der Schutzzielbestimmung im Brandschutzbedarfsplan ist die sachgerechte Ausstattung der Feuerwehr mit Personal und Gerät festzulegen. Soweit die momentane Ausstattung nicht ausreicht, um das Schutzziel zu erreichen, steht fest, das die Feuerwehr nicht über die nach §3 Abs.1 Nr. 1 LBKG geforderte Qualität als leistungsfähige Feuerwehr verfügt.
    Der Leiter der Feuerwehr muss den Bürgermeister sofort auf einen solchen Mangel hinweisen. Der Bürgermeister wird dann vom Rat verlangen, die entsprechenden Beschlüsse zur Beschaffung oder Personaleinstellung zu treffen. Verweigert dies der Rat, liegt die Verantwortung bei den Ratsmitgliedern.

    Geldmangel entschuldigt nicht! Denn Brandschutz geht als Pflichtaufgabe der Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge vielen anderen Aufgaben der Gemeinden vor!

    Fortschreiben des Brandschutzbedarfsplanes

    Brandschutzbedarfpläne sind keine statischen Gebilde, sondern müssen kontinuierlich dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst und nach §3 Abs.1 Nr. 3 LBKG fortgeschrieben werden. Das Gesetz enthält zwar keine zeitlichen Vorgaben für die Fortschreibung, aus Sinn und Zweck der Brandschutzbedarfsplanung lässt sich jedoch ableiten, dass bei einer erheblichen Änderung des Gefahrenpotenzials unverzüglich eine Fortschreibung erfolgen muss.

    Anderenfalls liefe die Feuerwehr Gefahr, nicht mehr der örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig zu sein.
    Aus der allgemeinen Erfahrung heraus kann gesagt werden, dass eine Fortschreibung spätestens alle 4 Jahre erfolgen sollte.

    Konsequenzen bei fehlerhaften Brandschutzbedarfsplänen oder mangelnder Umsetzung

    Fehlerhafte Brandschutzbedarfspläne entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik. Die Aufsichtsbehörde ist bei erkennbaren Mängeln zum Einschreiten verpflichtet. Sie kann konkrete Weisungen erteilen, um den rechtswidrigen Verstoß gegen die Pflicht eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten zu beseitigen.

    Wer gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt handelt sorgfaltswidrig.

    Kommt es aufgrund der sorgfaltswidrigen Planung zu einem Schaden, kann dies erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    Kommt es zu einem Personenschaden, ist von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu prüfen ob aufgrund der fehlerhaften Brandschutzbedarfsplanung ein Organisationsmangel vorliegt, der ursächlich für die Verletzung oder Tötung war. Damit liegt der Anfangsverdacht für eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung vor, so dass gegen den Leiter der Feuerwehr ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

    Fraglich, ob der Leiter der Feuerwehr schuldhaft gehandelt hat. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn er den ihm bekannten Mangel dem Bürgermeister mitgeteilt, die weitere Verantwortung für den Zustand abgelehnt und dringend um Abhilfe gebeten hätte. In diesem Fall trifft nun den Bürgermeister und ggf. die Gemeinderatsmitglieder auch die strafrechtliche Verantwortung.
    Drängt der Leiter der Feuerwehr beim Bürgermeister nicht auf Abhilfe, könnte ohne weiteres Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn erhoben werden.

    Ich gebe zu, ist etwas länger. Aber die Verantwortlichen sollte sich bestimmte Details imm klar machen bevor man evtl. aus falscher Sparsamkeit sich selbst reinlegt.

    Gruß vom Berg

    Jakob


    Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

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