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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
Themawenn Kameraden straffällig werden...38 Beiträge
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.437099
Datum02.11.2007 10:48      MSG-Nr: [ 437099 ]11147 x gelesen

Geschrieben von Stefan HankFrage: Wie handelt der Vorstand richtig???????????????????
Mein Vorschlag (ob der nun richtig ist, sei dahingestellt):
- Bisherige Erkenntnisse zusammenfassen,
- Kameraden vorladen und anhören (muss ja keine Inquisition werden),
- aus den Erkenntnissen ein Stellungnahme für den Dienstherren (Kommune) verfassen,
- Entscheidung des Dienstherren abwarten, ob Mitgliedschaft beendet oder nicht.

Dann kommt es natürlich noch ein wenig darauf, was ihr wollt. Loswerden oder behalten? Zur Interpretationshilfe kann man das ja in der Stellungnahme auch mit verwenden. Zum Beispiel gibt es in Nds als Anhang 1 (Mustersatzung) zum BSchG folgendes:

NBrandSchG Anhang 1 § 18 (Beendigung der Mitgliedschaft [...]
(5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor wenn ein Mitglied
1. ...
2. ...
3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
4. das Ansehen der Feuerwerh schuldhaft geschädigt hat,
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt wurde

Das ist aber nun Niedersachsen. Eventuell gibt es aber in McPomm was ähnliches. Ist müsst im Endeffekt erst einmal wissen, ob ihr den Kameraden behalten wollt oder nicht. Tagesalarmstärke und Engagement sind sicherlich nicht zu verachten. Allerdings ist die Entscheidung dann natürlich auch wegweisend für die Zukunft. Ich kann nun bei Kamerad A heute ein Auge zudrücken, weil er so ein guter Kerl ist. Demnächst Kamerad B, den man schon immer los werden wollte, und schmeißt ihn bei annähernd gleichen Sachverhalt raus.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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