Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen können zu Übungseinsatzfahrten nur Sonderrechte gemäß § 35 StVO in Anspruch genommen werden. Die Wahrnehmung der Sonderrechte kann durch den Einsatz von Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn) warnend unterstützt werden. Die Nutzung des Wegerechts gemäß § 38 StVO ist rechtlich unzulässig! Also hat man nur Sonderrechte (somit kein Eingriff in Rechte anderer), soll diese aber mit den Mitteln des "Wegerechtes" signalisieren, die jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer völlig anders interpretieren werden.
Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...
Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de
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