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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaWo ist das?191 Beiträge
AutorCars8ten8 L.8, Niederwörresbach / Rheinland-Pfalz438922
Datum10.11.2007 15:26      MSG-Nr: [ 438922 ]87585 x gelesen

Auszug aus dem LBKG Rheinland-Pfalz ---
§ 27 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.

(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern der anderen Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist.

(6) Im Übrigen gilt für die Inanspruchnahme der notwendigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), entsprechend.



Grundsätzlich teile ich die Meinung von Klaus Wendel und habe dem auch nichts mehr hinzuzufügen.

Natürlich sieht das alles auf den ersten Blick ach so lustig aus, ist aber bei genauerer Betrachtung überhaupt nicht mehr lustig, da es zu vermuten gilt, dass die verfügbare Tagesausrückstärke für einen Brand dieser Größenordnung zu dieser Tageszeit (meines Wissens früher Nachmittag) nicht ausreichend war. Hier sehe ich den ersten Ansatzpunkt für Verbesserungen durch den Brandschutzräger.

Und es darf sich jede und jeder der Kameraden/-innen, die hier spötteln mal überlegen, wie es denn in einem Umkreis von, na sagen wir 30 Kilometer, um die eigene Feuerwehr in Sachen Tagesausrückstärke aussieht. Bei uns in der Gegend und hier zähle ich die etwa 25 km entfernte VG Kin-Land hinzu (obgleich ich hier keine Details kenne), sind einmal die meisten Gemeinden reine Schlaf-und Pendlergemeinden.

Also liebe Forumskollegen/-innen: auch hier gilt wieder das bibliche Wort vom Splitter im Auge des Nächsten.

Meine ganz private Meinung.
Wer sich getroffen fühlt, der war gemeint.



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