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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Qualitätsmanagement
RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaWo ist das?191 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg439139
Datum11.11.2007 18:08      MSG-Nr: [ 439139 ]87741 x gelesen

Geschrieben von Carsten LanzMal was Anderes: ok, ok, da ist einiges nicht nach UVV abgelaufen -

Na ja. Diese Formulierung würde ich angesichts der Bilder als Schönfärberei bezeichnen.


Geschrieben von Carsten LanzJedoch soll man meiner bescheidenen Meinung nach auch die Möglichkeit schaffen interne Fehler intern ansprechen und lösen zu dürfen.

Interne QM hat nichts damit zu tun. Diese kann/ soll/ muß unabhängig von jeder öffentlichen Diskussion stattfinden.


Geschrieben von Carsten LanzMal wieder werden rubbeldiekatz (und hoffentlich nach Rücksprache mit der Einsatzleitung) Bilder ins worldwide net gestellt und so eine Diskussion ins Rollen gebracht, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen überrumpelt wurden.

Wieso wurde jemand überrumpelt? Es sind schlicht Bilder. Keine Aussagen, keine Interviews. Niemand wurde dazu gezwungen etwas zu tun oder zu lassen.


Geschrieben von Carsten LanzAuf Basis dieses § 20 GemO würde ich mir das Recht herausnehmen, dritte Personen, die vertrauliche Informationen weitergeben können, der Einsatzstelle zu verweisen.

Du solltest Dich noch mal intnsiv mit dem Thema Rechtsgrundlagen auseinandersetzen. Es gibt immer noch eine ganze Menge an Grundrechten, die man nicht über eine Regelung der GemO (die im Übrigen überhaupt nicht für irgend welche Zivilisten gilt, sondern nur für Amts-/ Mandatsträger egal ob Haupt- oder Ehrenamtlich) außer Kraft setzen kann.


Geschrieben von Carsten LanzIch meine keine Zeugen, beteiligte Zivilpersonen oder Journalisten (die ich natürlich aus der Gefahrenzone entferne bzw. nicht dort hin lasse), sondern Privatpersonen, die aus "Gründen der eigenen Informationsgewinnung" zu Schadensereignissen fahren.

Warum sollen sie dies nicht tun? Solange sie den Feuerwehreinsatz nicht behindern?
Und jetzt komm mir nicht mit Gefahrenbereich. Solange ich Zivilisten vorne rum rennen und meine originäre Arbeit machen lasse mache ich mich schlicht lächerlich, wenn ich gleichzeitig weiter hinten an einer Absperrung was vom Gefahrenbereich fasele..


Geschrieben von Carsten LanzDa wir das mit der nach draußen dringenden Information, der Schweigepflicht, etc.pp. in einem anderen Threat groß und breit diskutiert haben, sehe ich hier nun keinen Diskussionsbedarf mehr.


Nachdem Du offensichtlich keine Ahnung davon hast würde ich eine Diskussion zu diesem Thema (und sei es nur für Dich) unbedingt als erforderlich ansehen.

Dies fängt mit dem geltungsbereich der zitierten Vorschrift an, geht über den Personenkreis der vor dieser betroffen ist und endet bei der Tatsache, daß es sich selbst in der hier nicht zutreffende und von Dir zitierten regelung der GemO RLP schon eine Aussage findet die zeigt, daß das was Du forderst nicht nur aus anderen Vorschriften heraus Blödsinn ist:


Geschrieben von Carsten Lanz aus §20 GemO RLP Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Und alles, was Du da auf den Bildern siehst ist offenkundig. Jeder fremde Dritte hätte die selben Informationen erhalten, wenn er sich in der Nähe der Einsatzstelle auf öffentlich Flächen/ Plätzen aufgehalten hätte. Wozu bedarf es da also der Geheimhaltung?


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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