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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaAlkoholverbot bei BF und HA Kräften26 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW439496
Datum12.11.2007 22:43      MSG-Nr: [ 439496 ]8069 x gelesen

Hallo Hubert!

Geschrieben von Hubert KohnenAlso wo steht gesetzlich verankert, das man im Dienst bei BF und HA Wachen während der Dienstzeit keinen Alkohol trinken darf?

Ein ausdrückliches gesetzliches Alkoholverbot für den Feuerwehrdienst gibt es nicht.
Wenn Ihr Rettungsdienst fahrt, gilt in NRW § 5 Abs. 1 Ziff. 1 RettG NRW wonach es untersagt ist, dass der "Mitarbeiter" während des Dienstes und der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel steht. (Rettungsgesetz NRW)

Ansonsten kann man die Vorschriften der UVV bemühen, wobei man dabei natürlich ein "Ermessen" hat, was es bedeutet "durch den sie sich selbst oder andere gefährden".
Es hält einen als Dienstherrn aber auch nichts davon ab, die Regelung aus dem RettG NW wortgleich zu übernehmen.

Greift man nur auf die UVV zurück, ist die Regelung m.E. zu weit. Diese Regelung gilt im Grunde auch für Kellner und bei denen gehört es auch mal dazu, mit den Gästen anzustoßen. Der Akoholeinfluss für Feuerwehrleute ist strenger zu werten, der Alkohol birgt bereits in niedrigen Konzentrationen für Feuerwehrleute eine höhere Gefährdung als z.B. für einen Kellner. Unterhalb der Schwelle der Gefährdung würde ich noch andere Gründe berücksichtigen, wie zum Beispiel Verkehrstauglichkeit, Wirkung gegenüber dem Kunden (Fahne) etc.

Im Hauptamtlichen bzw. beruflichen Bereich ist es für den Beamten planbar, wann er nüchtern zu sein hat und daher auch zumutbar. Dies rechtfertigt letztlich eine "harte Null-Promille-" Regelung im Bereich BF bzw. Hauptamtliche. Regelungen ab wann man nichts mehr trinken soll sind m.E. rein theoretischer Natur. Wer nach 22 Uhr nichts mehr trinkt, der muss nur vorher ausreichend "tanken", um am nächsten morgen trotzdem dienstunfähig zu sein.

Im Bereich FF könnte ich für unplanbare Einsätze mit "Verkehrstauglichkeit" leben, besser wäre Null-Promille, wobei z.B. Restalkohol nur schwer einzuschätzen ist.
Verkehrstauglichkeit ist freilich bereits die Voraussetzung, um mit dem Auto überhaupt zur Wache kommen zu können (Achtung junge Fahrer: Null-Promille-Regelung!).
Geplante Dienst können m.E. genauso gehandhabt wie bei Beamten.

Gruß
Sven



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