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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Vollzug FwVO RLP Ausstattung mit Fahrzeugen | 201 Beiträge | ||
Autor | Marc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 440565 | ||
Datum | 16.11.2007 23:09 MSG-Nr: [ 440565 ] | 132622 x gelesen | ||
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Geschrieben von Klaus Wendel Alle RW und TLF fallen für die Verbandsgemeinden weg. Als für VG-Hauptorte TLF und RW (bzw.UHW) der Standard waren, waren Wassertank sowie THL auf dem LF noch nicht die Regel. Es wird auch nicht in jeder VG zwingend ein RW gebraucht. Bei besonderer Begründung können auch B3-Gemeinden, was VG-Hauptorte ja i.d.R. sind, ein HLF20/16 bekommen, z.B. wenn eine B3-Gemeinde zugleich T4 ist. Geschrieben von Klaus Wendel Der Tankinhalt eines LF beträgt 1000 l und weniger. Sowohl für MLF als auch für HLF10/10 sind 1000l zwingend vorgeschrieben. Damit kann ein Innenangriff sicher begonnen sowie brennende Pkw abgelöscht werden. Geschrieben von Klaus Wendel 1 TLF 20/40 ist noch pro Landkreis vorgesehen. Es ist mindestens ein TLF20/40 pro Landkreis vorgesehen. Auf jeden Fall gilt aber bei B1-3, dass ein TLF20/40 25min. nach der Alarmierung vor Ort sein muss. Alternativ können anstelle eines TLF20/40 auch 2 TLF16/24Tr. beschafft werden. Geschrieben von Klaus Wendel Es wird ein (in meinen Augen lächerlicher) Mindestsatz TH eingeführt. Dieser Mindestsatz muss in T1-Gemeinden innerhalb 15min. und in B2-Gemeinden innerhalb 8min. zur Verfügung stehen. In beiden Risikoklassen wird wohl davon ausgegangen, dass das Risiko schwerer Verkehrsunfälle gering ist. Allerdings muss in T2-Gemeinden binnen 15min. ein HLF10/10 zur Verfügung stehen. | ||||
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