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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Vollzug FwVO RLP Ausstattung mit Fahrzeugen | 201 Beiträge | ||
Autor | Klau8s W8., Herrstein / RLP | 440598 | ||
Datum | 17.11.2007 07:45 MSG-Nr: [ 440598 ] | 132873 x gelesen | ||
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Hallo! Geschrieben von Marco Dimitriadis Als für VG-Hauptorte TLF und RW (bzw.UHW) der Standard waren, waren Wassertank sowie THL auf dem LF noch nicht die Regel. Es wird auch nicht in jeder VG zwingend ein RW gebraucht. Bei besonderer Begründung können auch B3-Gemeinden, was VG-Hauptorte ja i.d.R. sind, ein HLF20/16 bekommen, z.B. wenn eine B3-Gemeinde zugleich T4 ist.Wo steht das mit den Hauptorten und HLF 20/16? Dort steht nur in Ausnahmefällen. Wenn dann alles Ausnahmefälle sind, warum mache ich dann so eine Verordnung. Geschrieben von Marco Dimitriadis Sowohl für MLF als auch für HLF10/10 sind 1000l zwingend vorgeschrieben. Damit kann ein Innenangriff sicher begonnen sowie brennende Pkw abgelöscht werden.Da habe ich andere Erfahrungen gemacht. Es gibt eine Stellungnahme von dem Chef der BF Münster Benno Fritzen. Der kommt dort auf mind. 1200 Liter. Warum wurde der Tankinhalt der damaligen LF 16/12 eigentlich erhöht? Ich habe damals in Leipzig an der Normenausschusssitzung teilgenommen. Für mich sind in der Fläche, dazu noch Mittelgebirge, die 1600 l auch richtig. Es ist mindestens ein TLF20/40 pro Landkreis vorgesehen. Auf jeden Fall gilt aber bei B1-3, dass ein TLF20/40 25min. nach der Alarmierung vor Ort sein muss. Alternativ können anstelle eines TLF20/40 auch 2 TLF16/24Tr. beschafft werden. Das Thema ist die Reduzierung der transportierten Wassermenge. Vorher musste pro VG soviel vorgehalten werden. Jetzt gilt die interkomunale Zusammenarbeit (was auch richtig ist). Nur fehlen wir bei größeren Lagen die Fahrzeuge in der Fläche. Wieviel THL-Beladung packst du denn auf ein HLF 10/10, wenn auch noch Schiebleiter und Sprungrettungsgerät drauf muss? Oder sind wir doch wieder bei 14 Tonnen und können gleich ein HLF 20/16 nehmen. Viele Grüsse aus dem Hunsrück Klaus | ||||
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